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unerlaubte Handlung
Art. 41 OR
Wer einer Drittperson widerrechtlich Schaden zufügt, wird verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Wer einer Drittperson widerrechtlich Schaden zufügt, wird verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Karteninfo:
Autor: teresa.zulli
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Einführung Obligationenrecht
Schule / Uni: Kantonsschule Büelrain
Ort: Winterthur
Veröffentlicht: 04.03.2010