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Einigung
(1) Ein abstrakter, d.h. in seiner Wirksamkeit von dem Bestand des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses unabhängiger dinglicher Vertrag. (2) Andere Bezeichnung für "Vertrag".
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010