Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
47
Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Begründetheit (gegen Gesetz)
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Begründetheit (gegen Gesetz)
B. Begründetheit: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz in einem seiner Grundrechte verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn das Handeln des Beschwerdeführers vom Schutzbereich der Grundrechte umfasst ist und der Eingriff in dieses Recht nicht gerechtfertigt ist.
I. Schutzbereich: Personell und sachlich.
II. Eingriff: Keine Superrevisioninstanz (nur GR-Eingriffe)
a) Unmittelbare Eingriffe; b) (P) Mittelbare und faktische Eingriffe: (+), wenn Schutzbereich verkürzt wird; c) (P Drittwirkung von Grundrechten: Bei der Auslegung von Privatrecht sind Grundrechte zu beachten.
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs: Ein Eingriff in den Schutzbereich ist dann gerechtfertig, wenn das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist.
1) Schrankenbestimmung: Sieht das GG Einschränkungen vor? Ggf Verfassungsimanente Schranken.
2) Fromelle Rechtmäßigkeit: a) Verbandkompetenz (Art 70 GG); b) Verfahren (Art 76 ff GG); c) Zitiergebot (Art 19 I 2 GG. Nicht bei Art. 2 II 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 II-V,VII und Art. 16 I 2 GG).
3) Materielle Rechtmäßigkeit: a) Geieignet; b) Erforderlich; c) Angemessen.
I. Schutzbereich: Personell und sachlich.
II. Eingriff: Keine Superrevisioninstanz (nur GR-Eingriffe)
a) Unmittelbare Eingriffe; b) (P) Mittelbare und faktische Eingriffe: (+), wenn Schutzbereich verkürzt wird; c) (P Drittwirkung von Grundrechten: Bei der Auslegung von Privatrecht sind Grundrechte zu beachten.
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs: Ein Eingriff in den Schutzbereich ist dann gerechtfertig, wenn das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist.
1) Schrankenbestimmung: Sieht das GG Einschränkungen vor? Ggf Verfassungsimanente Schranken.
2) Fromelle Rechtmäßigkeit: a) Verbandkompetenz (Art 70 GG); b) Verfahren (Art 76 ff GG); c) Zitiergebot (Art 19 I 2 GG. Nicht bei Art. 2 II 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 II-V,VII und Art. 16 I 2 GG).
3) Materielle Rechtmäßigkeit: a) Geieignet; b) Erforderlich; c) Angemessen.