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Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 I 2
Der Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 I 2 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches das Wirksamwerden einer anderen Willenserklärung verhindern soll.
Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Erklärende erklärt, die Rechtsfolgen der widerrufenden Willenserklärung nun doch nicht eintreten lassen zu wollen.
Der Widerruf ist wirksam und verhindert das Wirksamwerden der widerrufenden Willenserklärung, wenn er dem Erklärungsempfänger spätestens zeitgleich mit der widerrufenden Willenserklärung zugeht.
Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Erklärende erklärt, die Rechtsfolgen der widerrufenden Willenserklärung nun doch nicht eintreten lassen zu wollen.
Der Widerruf ist wirksam und verhindert das Wirksamwerden der widerrufenden Willenserklärung, wenn er dem Erklärungsempfänger spätestens zeitgleich mit der widerrufenden Willenserklärung zugeht.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010