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2. Revisionsberechtigung
Rechtsmittelberechtigte Personen sind:
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG
Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG
Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.