Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
79
Insichgeschäft (§ 181)
Ein Insichgeschäft nach § 181 ist ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter gegenüber sich selbst vornimmt.
Es werden zwei Fälle unterschieden:
1. Fall: Selbstkontrahieren: Der Stellvertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.
2. Fall: Mehrvertretung: Der Stellvertreter tritt bei einem Rechtsgeschäft als Vertreter aller Parteien auf.
Die Rechtsfolgen sind analog zu den Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff.
Es werden zwei Fälle unterschieden:
1. Fall: Selbstkontrahieren: Der Stellvertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.
2. Fall: Mehrvertretung: Der Stellvertreter tritt bei einem Rechtsgeschäft als Vertreter aller Parteien auf.
Die Rechtsfolgen sind analog zu den Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010