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Übermittlungsirrtum (§ 120)
Ein Übermittlungsirrtum ist die unbewusst unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung des Erklärenden durch eine andere Person (Erklärungsbote) oder Einrichtung.

Ein Übermittlungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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