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Übermittlungsirrtum (§ 120)
Ein Übermittlungsirrtum ist die unbewusst unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung des Erklärenden durch eine andere Person (Erklärungsbote) oder Einrichtung.
Ein Übermittlungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
Ein Übermittlungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010