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Zählen Sie 4 relevante Artikel in der Bundesverfassung auf, die als "Medienartikel" gelten (das Medienrecht betreffen) und beschreiben Sie diese in klaren, einfachen und kurzen Sätzen.
Art. 13 BV: Schutz der Privatsphäre
Art. 16 BV: Meinungs- und Informationsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich frei seine Meinung zu bilden, sie zu äussern, zu verbreiten und Information frei zu empfangen.
Art. 17 BV: Medienfreiheit
Bestimmt, dass die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet ist.
Art. 93 BV: Radio- und Fernsehgesetz
Regelt die Grundrechte und Grundpflichten von Radio und Fernsehen.
Art. 16 BV: Meinungs- und Informationsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich frei seine Meinung zu bilden, sie zu äussern, zu verbreiten und Information frei zu empfangen.
Art. 17 BV: Medienfreiheit
Bestimmt, dass die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet ist.
Art. 93 BV: Radio- und Fernsehgesetz
Regelt die Grundrechte und Grundpflichten von Radio und Fernsehen.
Karteninfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienrecht
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: 7000
Veröffentlicht: 30.01.2013