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Öffentliches Recht: Lektion 1

Nebenbestimmungen: Prüfungsaufbau
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
II. Statthafte Klageart: Begheren ist VA ohne Zusatz. Möglich durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
1) Nebenbestimmung: Echte (§ 36 VwVfG) = Anfechtungsklage; unechte = Verpflichtungsklage auf Erlass des VAs in gewünschter Form.
Probleme: § 15 I VersG; Modifizierte Gewährung.
2) Welche Nebenbestimmung liegt vor?
Probleme: Modifizierte Auflage = Keine Anfechtung möglich
3) Rechtsschutz: Können Nebenbestimmungen isoliert
angefochten werden? Grds (+)
4) Ausnahme: VA ist evident unteilbar. Folge: Verpflichtungsklage
B. Begründetheit: Klage begründet, soweit der VA ohne
Nebenbestimmung rechtmäßig und die Nebenbestimmung rechtwidrig ist.
I. Materielle Teilbarkeit des VAs: VA alleine RM
II. RWK Nebenbestimmung: RGL/ formelle RMK/ materielle RMK
Probleme: Gebundene oder Ermessensentscheidung
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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