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Buchführung Grundsätze (GoB)
erläutere Grundsatz der Vorsicht
erläutere Grundsatz der Vorsicht
§252.1(4) HGB
es ist vorsichtig zu bewerten,
Einkalkulieren von Risiken und Verlusten
Vorhersagen vorsichtig
Gewinne nur dann berücksichtigen, wenn bis Stichtag realisiert
dient dem Gläubigerschutz
es ist vorsichtig zu bewerten,
Einkalkulieren von Risiken und Verlusten
Vorhersagen vorsichtig
Gewinne nur dann berücksichtigen, wenn bis Stichtag realisiert
dient dem Gläubigerschutz
Tags: Buchführung, Grundsätze
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Allgemeine BWL
Thema: Basiswissen
Schule / Uni: FH Kaiserslautern
Ort: Zweibrücken
Veröffentlicht: 12.03.2015