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Wie wird die Sach- von der Verfahrensrüge abgegrenzt?
Die Frage, ob eine Gesetzesverletzung mit der Verfahrensrüge oder mit der Sachrüge geltend gemacht werden muss, ist von erheblicher Bedeutung. Denn im Gegensatz zur Sachrüge - diese ist bereits zulässig erhoben mit dem Satz: »Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.« werden an eine zulässige Verfahrensrüge hohe formelle Anforderungen gestellt. Das Abgrenzungsproblem zwischen den beiden Rügen wird zumeist dadurch gelöst, dass man bestimmt, wann eine Verfahrensrüge erhoben werden muss.
Hinweis: Im Grundsatz gilt, dass eine Gesetzesverletzung mit der Verfahrensrüge beanstandet werden muss,wenn die Regelung, gegen die verstoßen wurde, den prozessualen Weg betrifft auf dem der Richter seine Entscheidung gefunden hat. Bei der Verfahrensrüge geht es also darum, dass der Richter die feststellungen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, verfahrensrechtlich falsch bzw. unvollständig getroffen oder auch prozessual notwendige Handlungen nicht oder fehlerhaft vorgenommen hat. Mit der Sachrüge ist dagegen die Verletzung sonstiger Vorschriften geltend zu machen, vor allem, dass das Urteil Darstellungs- oder Subsumptionsmängel zum materiellen Recht, also zum Schuld- und/oder Rechtsfolgenausspruch enthält.
Hinweis: Im Grundsatz gilt, dass eine Gesetzesverletzung mit der Verfahrensrüge beanstandet werden muss,wenn die Regelung, gegen die verstoßen wurde, den prozessualen Weg betrifft auf dem der Richter seine Entscheidung gefunden hat. Bei der Verfahrensrüge geht es also darum, dass der Richter die feststellungen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, verfahrensrechtlich falsch bzw. unvollständig getroffen oder auch prozessual notwendige Handlungen nicht oder fehlerhaft vorgenommen hat. Mit der Sachrüge ist dagegen die Verletzung sonstiger Vorschriften geltend zu machen, vor allem, dass das Urteil Darstellungs- oder Subsumptionsmängel zum materiellen Recht, also zum Schuld- und/oder Rechtsfolgenausspruch enthält.