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Begründungslast bei einer Verfahrensrüge
Wird eine Verfahrensrüge erhoben, müssen alle für die behauptete Gesetzesverletzung relevanten Tatsachen vorgetragen werden. Zwar können Unklarheiten in der Begründung durch eine am Erfolg des Rechtsmittels orientierte Auslegung behoben werden (vgl. §§ 300, 352 II StPO); Maßstab bei § 344 II 2 StPO ist aber stets, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung - also ohne weiteren Blick in die Akten - prüfen können muss, ob - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - ein Verfahrensfehler vorliegt. Ein sorgfältig arbeitender Revisionsführer wird sich nicht darauf verlassen, dass das Revisionsgericht sich den für eine Verfahrensrüge erforderlichen Tatsachenvortrag aus dem ihm aufgrund einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (insbesondere der Prozessvoraussetzungen) bekannten Akteninhalt, aus dem Sachvortrag zu einer anderen, zulässig erhobenen Verfahrensrüge oder- bei zugleich erhobener Sachrüge - aus dem Urteil zusammensucht.