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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8g). Fehlerhafte Zurückweisung von Beweisanträgen - Wo ist in der Revision auf Hilfsbeweisanträge einzugehen?
8g). Fehlerhafte Zurückweisung von Beweisanträgen - Wo ist in der Revision auf Hilfsbeweisanträge einzugehen?
Auch die Verbescheidung des bedingten Beweisantrags erst in den Gründen des Urteils war richtig. Grundsätzlich bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages zwar eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 VI StPO), der in der Hauptverhandlung noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme zu verkünden ist Das gilt aber nicht ausnahmslos. Hilfsbeweisanträge die für den Fall eines bestimmten Urteitlausspruchs gestellt worden sind, brauchen nämlich - abgesehen von der Ablehnung wegen Prozessverschleppung - erst in den Gründen des Urteils verbeschieden zu werden, weil sie nur mit diesem zusammen beraten werden können und weil erst mit der Urteilsverkündung die Bedingung eintritt.