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II. Fehler in der Hauptverhandlung
1. Unterlassene oder fehlerhafte Belehrung des Angeklagten über seine Rechte
1. Unterlassene oder fehlerhafte Belehrung des Angeklagten über seine Rechte
Nach der Verlesung des Anklagesatzes - jedenfalls vor dem Beginn der Beweisaufnahme - ist der Angeklagte über sein Schweigerecht zu belehren (§ 243 V l StPO).
Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht begründet die Revision, wenn der Angeklagte sein Schweigerecht nicht kannte oder dies zumindest nicht auszuschließen ist. Bei einem im Zeitpunkt der Vernehmung verteidigten Angeklagten kann man jedoch grundsätzlich davon ausgehen, dass er über das Schweigerecht schon von seinem Rechtsanwalt unterrichtet wurde, dass er dieses also kannte. Der Gesetzesverstoß Ist mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen, in der mitgeteilt werden muss, dass keine Belehrung erfolgt ist. Bewiesen wird dies durch das Protokoll (§ 274 StPO). Ob der Angeklagte neben der Verletzung des § 243 V 1 StPO auch darlegen muss, dass er von seinem Schweigerecht nicht wusste, ist im Hinblick darauf umstritten, dass er zu Ausführungen über das Beruhen an sich nicht verpflichtet ist. Vorsorglich sollte der Verteidiger des Angeklagten dazu in der Revisionsbegründung aber Stellung nehmen.
Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht begründet die Revision, wenn der Angeklagte sein Schweigerecht nicht kannte oder dies zumindest nicht auszuschließen ist. Bei einem im Zeitpunkt der Vernehmung verteidigten Angeklagten kann man jedoch grundsätzlich davon ausgehen, dass er über das Schweigerecht schon von seinem Rechtsanwalt unterrichtet wurde, dass er dieses also kannte. Der Gesetzesverstoß Ist mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen, in der mitgeteilt werden muss, dass keine Belehrung erfolgt ist. Bewiesen wird dies durch das Protokoll (§ 274 StPO). Ob der Angeklagte neben der Verletzung des § 243 V 1 StPO auch darlegen muss, dass er von seinem Schweigerecht nicht wusste, ist im Hinblick darauf umstritten, dass er zu Ausführungen über das Beruhen an sich nicht verpflichtet ist. Vorsorglich sollte der Verteidiger des Angeklagten dazu in der Revisionsbegründung aber Stellung nehmen.