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II. Fehler in der Hauptverhandlung
7c). Verlesbarkeit von Urkunden - Verwertungsverbote in Bezug auf sonstige schriftliche Erklärungen des Beschuldigten
7c). Verlesbarkeit von Urkunden - Verwertungsverbote in Bezug auf sonstige schriftliche Erklärungen des Beschuldigten
Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im Ermittlungs- oder im Strafverfahren abgegeben hat, sind grundsätzlich verlesbar, selbst wenn der Angeklagte später oder im Übrigen keine Angaben mehr macht. Dies gilt jedoch nur für solche Schriftstücke, die von ihm selbst herrühren. Hat der Beschuldigte sich gegenüber einem Dritten (zB. einem Polizeibeamten) mündlich erklärt und hat dieser die Äußerungen schriftlich festgehalten und dem Gericht mitgeteilt, so handelt es sich um eine Erklärung dieser Person. Geht es um den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten diesem Dritten gegenüber, so ist der Dritte als Zeuge zu vernehmen, nicht das Niedergeschriebene zu verlesen (Unmittelbarkeitsprinzip, § 250 StPO).
Schriftliche Erklärungen des Angeklagten, die nicht in Bezug auf das Strafverfahren verfasst wurden, können verlesen und verwertet werden, wenn sie zulässig als Beweismittel gewonnen und ihrer Verwertung insbesondere verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Schriftliche Erklärungen des Angeklagten, die nicht in Bezug auf das Strafverfahren verfasst wurden, können verlesen und verwertet werden, wenn sie zulässig als Beweismittel gewonnen und ihrer Verwertung insbesondere verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.