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Öffentliches Recht: Lektion 7

Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
Sachentscheidungsvoraussetzungen § 80 V VwGO
Sachentscheidungsvoraussetzungen, § 80 V VwGO: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und dieser begründet ist.
I. Rechtswegseröffnung: (+), wenn Rechtsweg in der Hauptsache eröffnet ist, § 40 I 1 VwGO.
II. Statthafte Antragsart: § 88 VwGO analog
(P) Abgrenzung §§ 80 V, 123, 80a VwGO
a) Eilbedürftigkeit des Begehrens;
b) Anfechtungsklage in der Hauptsache;
c) Keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 II Nr 1 - 4 VwGO.
III. Antragsbefungnis: § 42 II VwGO analog. Adressatengedanke
IV. Antragsgegner: § 78 VwGO analog.
V. RSB: Keine Aufschiebende Wirkung in der Hauptsache; a) (P) Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderlich, § 80 I 1 VwGO?: § 80 V 2 VwGO - zumindest keine Klageerhebung. b) (P) § 80 IV VwGO als einfacherer Weg: Grds kein Stufenverhältnis. Art 19 GG gebietet es, das gleich ein Antrag gestellt werden kann. Ausnahme: § 80 VI, II 1 Nr. 1 VwGO (erlaubt Umkehrschluss).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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