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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Was versteht man unter den Bürgerechten?
Können sich auch Ausländer auf diese Rechte berufen?
Wann beginnt und wann Endet der Grundrechtsschutz?

Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
II. Beschwerdeberechtigung
Wann kann sich eine juristische Person auf Grundrechte Berufen?
II. Beschwerdeberechtigung: § 90 BVerGG. Jedermann.
1) Bürgerechte: Rechte für Deutsche gemäß Art 116 I GG
2) (P) Ausländer: a) Im Bereich der Bürgerechte = Schutz über Art 2 I GG. Bei EU; b) Bei EU Ausländern: EA: Art 2 I GG mit Schrankenübertragung der Bürgerechte (Kritk: Deutsche stehen schlechter dar); HM: Bürgerrechte Anwendbar (europafreundliche Auslegung der GR)
3) Begin und Ende der Grundrechtsfähigkeit: a) Beginn: Naciturus, Art 1 I 2 II 1, 14 I GG; b) Ende: Mit Tod. Ausnahme Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Art 1 I GG - Mephisto Urteil).

II. Beschwerdeberechtigung: Art 19 III GG
1) Lehre von personalen Substrat (BVerG): Art 19 III GG soll nur die Personen hinter der jur Person schützen.
2) Grundrechtstypische Gefährdungslage (hL): Jur Person selbst wird geschützt, soweit sie sich in grundrechtgleicher Position (Abwehrrecht gegen den Staat) wie eine natürliche Person befindet.
3) Beachte: Keine jur Person bei Art 1 I, 2 II, 3 II, 4 III, 6, 16, 16a GG. Begriff ist weiter als im Zivilrecht. Vorraussetzungen: Gewisse binnenorganische Struktur + Fähigkeit zur internen Willensbildung.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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