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Wer haftet für Verbindlichkeiten aus Drittschuldnerbeziehungen,speziell für vertragl.Primäransprüche?
umstr.:
nach Theorie der Teilrechtsfähigkeit=>die GbR als Gesamtheit
(P):wenn Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht
->Haftungsgrundlage erforderl.,nach der auch die Gesellschafter haften
=>§ 128 S.1 HGB (für die OHG)
->auch für GbR angestrebt
sog.Akzessorietätstheorie will diese Norm auch auf die GbR anwenden->ihr folgt auch der BGH
->aber auch planwidrige Regelungslücke?
früher:(-),Gesetzgeber keine vglbare Regelung getroffen
mittlerweile:Gesetzgeber->versch.Gesetzesänderungen=>tendiert
auch zu Teilrechtsfähigkeit
->Doppelverpflichtungslehre:vertragl.Leistungspflicht der Gesell-
schafter=>dreifache Verpflichtung:Gesellschafter verpflichtet a)sich selbst,b)die GbR und c)die anderen Gesellschafter
nach Theorie der Teilrechtsfähigkeit=>die GbR als Gesamtheit
(P):wenn Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht
->Haftungsgrundlage erforderl.,nach der auch die Gesellschafter haften
=>§ 128 S.1 HGB (für die OHG)
->auch für GbR angestrebt
sog.Akzessorietätstheorie will diese Norm auch auf die GbR anwenden->ihr folgt auch der BGH
->aber auch planwidrige Regelungslücke?
früher:(-),Gesetzgeber keine vglbare Regelung getroffen
mittlerweile:Gesetzgeber->versch.Gesetzesänderungen=>tendiert
auch zu Teilrechtsfähigkeit
->Doppelverpflichtungslehre:vertragl.Leistungspflicht der Gesell-
schafter=>dreifache Verpflichtung:Gesellschafter verpflichtet a)sich selbst,b)die GbR und c)die anderen Gesellschafter
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.44,Rn.109 ff;S.45,Rn.116
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.44,Rn.109 ff;S.45,Rn.116
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010