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Öffentliches Recht: Lektion 1

Der Verwaltungsakt: Prüfungsaufbau

Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
1) Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsbewusstsein.
2) Behörde, § 1 VI VwVfG: (+) bei Verwaltungstätigkeiten (zB auch BTPräsident). (-) bei Privatpersonen.
Ausnahme: Beliehene (Private nehmen öff Aufgaben war)
3) auf dem Gebiet des öff Rechts: vgl § 40 I 1 VwGO
4) zur Reglung: Anordung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. (-) bei Realakten (schlichtes hoheitliches Handeln), da diese tatsächlichen Erfolge beabsichtigen.
Probleme: a) Konkludente Duldungsverfügung; b) Abgrenzung wiederholende Verfügungen/ Zweitbescheid
5) eines Einzelfalls: (+), wenn Reglung konkret individuell.
Probleme: a) Abgrenzung zu Rechtsnormen; b) Allgemeinverfügungen
6) mit unmittelbarer Außenwirkung: Rechtfolge der Maßnahme trifft unmittelbar und beabsichtigt eine außerhalb der Verwaltung stehende Person.
ProblemeSonderstatusverhältnisse (Beamte, Schüler usw.)
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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