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Einschaltung von Mittelspersonen bei Abgabe und Zugang einer Willenserklärung
Bei Abgabe oder Zugang einer Willenserklärung kann ein Empfangsvertreter, ein Empfangsbote oder ein Erklärungsbote als Mittelsperson zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger auftreten.
Empfangsvertreter ist, wer vom Erklärungsempfänger als dessen Vertreter eingesetzt wurde (§ 164 III).
Empfangsbote ist, wer vom Erklärungsempfänger zur Annahme von Erklärungen ausdrücklich oder konkludent ermächtigt wurde oder wer nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt und hierzu bereit und geeignet ist.
Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Erklärungsempfänger beauftragt wurde.
Empfangsvertreter ist, wer vom Erklärungsempfänger als dessen Vertreter eingesetzt wurde (§ 164 III).
Empfangsbote ist, wer vom Erklärungsempfänger zur Annahme von Erklärungen ausdrücklich oder konkludent ermächtigt wurde oder wer nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt und hierzu bereit und geeignet ist.
Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Erklärungsempfänger beauftragt wurde.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010