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Vollmacht kraft Rechtsscheins (§§ 170 - 173)
In diesen gesetzlich geregelten Fällen wird der gute Glaube des Geschäftsgegners ...
1. an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen aber erloschenen Vollmacht geschützt.
2. an die Wirksamkeit einer eigentlich nichtigen/unwirksamen aber durch Rechtsschein gesetzten Vollmacht geschützt.
1. an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen aber erloschenen Vollmacht geschützt.
2. an die Wirksamkeit einer eigentlich nichtigen/unwirksamen aber durch Rechtsschein gesetzten Vollmacht geschützt.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010