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Empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abgegeben werden muss, d.h. zu ihrer Wirksamkeit einem anderen zugehen muss (§ 130 I 1).
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010