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Motivirrtum
Irrtum, der dem Erklärenden nicht bei der Artikulation seines Willens, sondern bei der Willensbildung unterläuft.
§ 119 Abs. 2 BGB
§ 119 Abs. 2 BGB
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010