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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Das BVerG stellt im Rahmen einer konkreten Normkontrolle fest, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Welche Fallgruppen sind denkbar?
Was sind die Rechtsfolgen?
Verfahren vor dem BVerG: Konkrete Normkontrolle
Das BVerG stellt im Rahmen einer konkreten Normkontrolle fest, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Welche Fallgruppen sind denkbar?
Was sind die Rechtsfolgen?
Fallgruppen
1) Drohendes Rechtsvakuum: Rechtlage ohne verfassungswidriges Recht ist schlechter als mit. Folge: Gesetz bleibt zunächst wirksam.
2) Gewaltenteilungsprinzip: Bei Art 3 GG muss dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden seinen Gestaltungsspielraum wahrzunehmen. Er kann das Gesetz streichen oder modifizieren.
Rechtfolge:
1) Vollstreckung, § 35 BVerG: BVerG kann Vollstreckung bestimmen. Bei Unvereinbarkeit mit dem GG wird es das Gesetz für eingeschränkt anwendbar erklären und Frsit zur Korrektur setzen.
2) Bindungswirkung, § 32 I BVerGG
a) Entscheidung bindet Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.
b) Einschränkende Bindungwirkung bei Legislative. Wenn sich Lage derart ändert, dass diese verfassungsrechtlich neu zu Beurteilen ist, darf ein früher verfassungswidriges Gesetz abermals erlassen werden. es besteht nur Pflicht zur Organtreue.
1) Drohendes Rechtsvakuum: Rechtlage ohne verfassungswidriges Recht ist schlechter als mit. Folge: Gesetz bleibt zunächst wirksam.
2) Gewaltenteilungsprinzip: Bei Art 3 GG muss dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden seinen Gestaltungsspielraum wahrzunehmen. Er kann das Gesetz streichen oder modifizieren.
Rechtfolge:
1) Vollstreckung, § 35 BVerG: BVerG kann Vollstreckung bestimmen. Bei Unvereinbarkeit mit dem GG wird es das Gesetz für eingeschränkt anwendbar erklären und Frsit zur Korrektur setzen.
2) Bindungswirkung, § 32 I BVerGG
a) Entscheidung bindet Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.
b) Einschränkende Bindungwirkung bei Legislative. Wenn sich Lage derart ändert, dass diese verfassungsrechtlich neu zu Beurteilen ist, darf ein früher verfassungswidriges Gesetz abermals erlassen werden. es besteht nur Pflicht zur Organtreue.