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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8c). Fehler in Zusammenhang mit der (Nicht-)Vereidigung von Zeugen - Muss eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, wenn dieses nicht von der Regel abweichen will?
8c). Fehler in Zusammenhang mit der (Nicht-)Vereidigung von Zeugen - Muss eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, wenn dieses nicht von der Regel abweichen will?
Gem. § 59 I 1 StPO ist die Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Will das Gericht von dieser gesetzlichen Regel abweichen, bedarf dies einer ausdrücklichen gerichtlichen ~ in der Hauptverhandlung aber gem. § 59 I 2 StPO nicht zu begründenden - Entscheidung. Da es sich um eine Maßnahme der Prozessleitung (§238 I StPO) handelt, ist zunächst der Vorsitzende zuständig.
Umstritten ist, ob eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung auch dann zu erfolgen hat, wenn das Gericht von der gesetzlichen Regel nicht abweichen will. Nach einer Auffassung ist eine förmliche Entscheidung nicht erforderlich; vielmehr sei der Entlassungsverfügung (vgl. § 248 S. l StPO) des Vorsitzenden (konkludent) zu entnehmen, das Gericht habe die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrens gang abzuweichen, nicht als gegeben angesehen. Nach dieser Ansicht setzt die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, der Vorsitzende habe rechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall im Sinne des § 59 I l StPO nicht erkannt und eine Vereidigungsentscheidung nicht getroffen, voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gem. § 238 II StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt wurde. Nach anderer Ansicht bedarf auch die Entscheidung über die Nichtvereidung stets einer ausdrücklichen Entscheidung, die - ebenso wie die Anordnung der Vereidigung - als wesentliche Förmlichkeit (§ 273 I 1 StPO) in das Protokoll aufzunehmen ist. Unterbleibt eine solche Entscheidung, würde der Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nicht entgegenstehen, dass keine Entscheidung des Gerichts (vgl. § 238 II StPO) herbeigeführt worden ist.
Umstritten ist, ob eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung auch dann zu erfolgen hat, wenn das Gericht von der gesetzlichen Regel nicht abweichen will. Nach einer Auffassung ist eine förmliche Entscheidung nicht erforderlich; vielmehr sei der Entlassungsverfügung (vgl. § 248 S. l StPO) des Vorsitzenden (konkludent) zu entnehmen, das Gericht habe die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrens gang abzuweichen, nicht als gegeben angesehen. Nach dieser Ansicht setzt die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, der Vorsitzende habe rechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall im Sinne des § 59 I l StPO nicht erkannt und eine Vereidigungsentscheidung nicht getroffen, voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gem. § 238 II StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt wurde. Nach anderer Ansicht bedarf auch die Entscheidung über die Nichtvereidung stets einer ausdrücklichen Entscheidung, die - ebenso wie die Anordnung der Vereidigung - als wesentliche Förmlichkeit (§ 273 I 1 StPO) in das Protokoll aufzunehmen ist. Unterbleibt eine solche Entscheidung, würde der Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nicht entgegenstehen, dass keine Entscheidung des Gerichts (vgl. § 238 II StPO) herbeigeführt worden ist.