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IV. Besonderheiten
1) Bindung an die Revisionsentscheidung - Was ist hierbei zu beachten?
1) Bindung an die Revisionsentscheidung - Was ist hierbei zu beachten?
Wird das Ersturteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, so ist das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht an die rechtliche Bewertung des Revisionsgerichts gebunden (§ 358 I StPO); zudem besteht bei einer vom oder zugunsten des Angeklagten eingelegten Revision ein - allerdings nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenes - Verschlechterungsverbot (§ 358 II StPO).