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Motivirrtum + RF
= Irrtum bei der Willensbildung. Erklärende geht irrtümlich von einem falschen Umstand aus. Diese falschen Umstände motivieren ihn zur Abgabe einer Willenserklärung.
RF: grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind §§ 119 II, 2078 II, 2308 BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den Geschäftsgegenstand meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei § 2078 11, 1. Alt. BGB muß M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung.
RF: grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind §§ 119 II, 2078 II, 2308 BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den Geschäftsgegenstand meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei § 2078 11, 1. Alt. BGB muß M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010