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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8d). Fehler in Zusammenhang mit der Vernehmung von Verhörpersonen - Darf die Verhörperson als Zeuge vernommen werden?
8d). Fehler in Zusammenhang mit der Vernehmung von Verhörpersonen - Darf die Verhörperson als Zeuge vernommen werden?
In den Fällen der berechtigten Aussageverweigerung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (§ 252 StPO) darf die Verhörperson dann als Zeuge vernommen werden, wenn es sich um eine ordnungsgemäße richterliche Vernehmung gehandelt hat; Personen, die eine nichtrichterliche Vernehmung durchgeführt bzw. an einer solchen teilgenommen haben, dürfen dagegen grundsätzlich nicht vernommen werden. Jedoch kann der in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernde Zeuge die Verwertung seiner früheren Aussage gestatten und damit die Verwertbarkeit einer auch polizeilichen Vernehmung herbeiführen. Die dazu erforderliche Erklärung des Zeugen muss eindeutig sein. Diese »Freigabeerklärung« (BGH NStZ 2008, 293) überwindet zwar das Verwertungsverbot des § 252, lässt aber die gesetzlichen Regelungen über die Einführung früherer Angaben in die Hauptverhandlung unberührt. Das Gericht muss daher den Unmittelbarkeitsgrundsatz beachten und darf die Vernehmung der Verhörperson durch eine Verlesung der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsniederschrift nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des § 251 I StPO vorliegen.