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Obliegenheit
Pflichten gegenüber sich selbst in der Art, dass sie bei Verletzung für den Gegner weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründen, sondern deren Verletzung nur zur Folge hat, dass der Belastete einen Rechtsverlust oder rechtliche Nachteile selbst erleidet.
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010