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II. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 9. Verdeckter Ermittler
Auch dann ist aber der Erfolg der Staatsanwaltsrevision nicht garantiert, da sogar der rechtmäßige Einsatz eines Verdeckten Ermittlers strafmildernd zu berücksichtigen ist, wenn durch ihn der Angeklagte gezielt zur Begehung einer Straftat provoziert wurde. Diese so genannte Strafzumessungslösung hat der BGH (in einer lesenswerten Entscheidung) unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR auch auf den Einsatz von Vertrauenspersonen übertragen. Wird also von diesen eine unverdächtige und nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Straftat verleitet und führt dies zu einem Strafverfahren, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 I 1 MRK). Dieser Verstoß muss in den Urteilsgründen festgestellt und bei der Festsetzung der Rechtsfolgen kompensiert werden; das Ausmaß der Kompensation ist gesondert zum Ausdruck zu bringen. Hätte sich der Angeklagte auf die Unverwertbarkeit rechtswidriger Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers berufen, etwa weil schon ein Anfangsverdacht iSd § 110 a StPO nicht bestanden habe, so hätte er zudem der Verwertung innerhalb der sich aus § 257 StPO ergebenden zeitlichen Grenzen widersprechen müssen.