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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Wie ist das Verhältnis von § 812 BGB und § 816 BGB?
Wieviel Anspruchsgrundlagen enthält die Norm?

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Eine vom gutgläubigen Bucheigentümer bestellte Hypothek zu Sicherung eines Darlehns ist gemäß §§ 873, 1113, 892 BGB wirksam. Was ist das Erlangte bezüglich § 816 I 1 BGB?
3 Ansprüchsgrundlagen
1) § 816 I 1 BGB: Speziafall, § 812 I 1 2. Alt BGB subsidiär.
2) § 816 I 2 BGB: Kein Vorrang der Leistungsbeziehung, da unentgeltlich erlangtes weniger schutzwürdig ist. Im Übrigen vgl 1).
3) § 816 II BGB: vgl 1)

§§ 989, 990 BGB analog: Stellung des Bucheigentümers entspricht der des beweglichen Besitzers. Schadenrsatzanspruch aber bei Gutgläubigkeit (-)
Anwendbarkeit § 816 BGB: Grds neben §§ 989, 990 BGB anwendbar
(P) Was ist erlangt: a) HM = Darlehnsvoluta. Folge: Herausgabe der Sache und des Entgeltes für die Belastung Zug um Zug mit Befreiung an der persönlichen Darlehnschuld. b) AA: Sicherheit des Darlehns. Folge: Wertersatz (Sicherungswert des Grundstückes).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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