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Beschreibe die verfassungsrechtlichen und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Bundes in der Schulpolitik
Historisch Kulturhoheit der Länder mit Entstehung des deutschen Nationalstaats, mehr Zentralkompetenzen nur in der Weimarer Republik, BRD Entscheidung für Bundesstaatlichkeit, d.h. Aufgaben des Staates sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
Verfassungsrechtliche Einordnung: Bund hat nicht aufgrund von Kompetenzen Einfluss, sondern durch Beratung in Krisenzeiten. Kulturhoheit der Länder (neben: Polizei- und Ordnungsverwaltung, Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung) im GG festgelegt. Vorgeschrieben ist nur staatliche Schulaufsicht und Chancengleichheit. Kein bundeseinheitliches Schulsystem, da Länder Kompetenz autonom ausüben.
Koordination der Schulpolitik durch KMK (49 gegründet)
→ kein Verfassungsorgan, sondern „freiwillige Arbeitsgemeinschaft“, Einstimmigkeit erforderlich, gibt Empfehlungen ab, die von Länderparlamenten in Landesgesetze zu übernehmen sind (z.B. zur Neuordnung Oberstufe), Rechtlich verbindlich sind Länderabkommen und Staatsverträge (z.B. Düsseldorfer Abkommen)
Kompetenz der Kommunen
Länder: innere Schulangelegenheiten (Unterricht, Personal, Struktur)
Kommunen: äußere Schulangelegenheiten (Schulgebäude, nicht-leitendes Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
Verfassungsrechtliche Einordnung: Bund hat nicht aufgrund von Kompetenzen Einfluss, sondern durch Beratung in Krisenzeiten. Kulturhoheit der Länder (neben: Polizei- und Ordnungsverwaltung, Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung) im GG festgelegt. Vorgeschrieben ist nur staatliche Schulaufsicht und Chancengleichheit. Kein bundeseinheitliches Schulsystem, da Länder Kompetenz autonom ausüben.
Koordination der Schulpolitik durch KMK (49 gegründet)
→ kein Verfassungsorgan, sondern „freiwillige Arbeitsgemeinschaft“, Einstimmigkeit erforderlich, gibt Empfehlungen ab, die von Länderparlamenten in Landesgesetze zu übernehmen sind (z.B. zur Neuordnung Oberstufe), Rechtlich verbindlich sind Länderabkommen und Staatsverträge (z.B. Düsseldorfer Abkommen)
Kompetenz der Kommunen
Länder: innere Schulangelegenheiten (Unterricht, Personal, Struktur)
Kommunen: äußere Schulangelegenheiten (Schulgebäude, nicht-leitendes Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
Karteninfo:
Autor: youka
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Modul 1C
Schule / Uni: Fernuniversität
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 05.04.2010