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"Handeln unter fremden Namen"
Beim "Handeln unter fremden Namen" benutzt der Erklärende gegenüber dem Geschäftsgegner einen fremden Namen als den eigenen.
Für die Rechtsfolgen wird zwischen Namenstäuschung und Identitätstäuschung unterschieden:
1. Fall: Namenstäuschung
Dem Geschäftspartner ist es gleichgültig, wer der Namensträger ist. Es liegt ein Eigengeschäft des Erklärenden vor.
2. Fall: Identitätstäuschung:
Der Geschäftsgegner will mit dem Namensträger das Geschäft abschließen. Hier liegt weder ein Eigengeschäft noch eine Stellvertretung vor, jedoch werden die Regeln zum Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff. analog angewendet.
Für die Rechtsfolgen wird zwischen Namenstäuschung und Identitätstäuschung unterschieden:
1. Fall: Namenstäuschung
Dem Geschäftspartner ist es gleichgültig, wer der Namensträger ist. Es liegt ein Eigengeschäft des Erklärenden vor.
2. Fall: Identitätstäuschung:
Der Geschäftsgegner will mit dem Namensträger das Geschäft abschließen. Hier liegt weder ein Eigengeschäft noch eine Stellvertretung vor, jedoch werden die Regeln zum Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff. analog angewendet.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010