Arbeitnehmer
AN ist, wer durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet ist, Dienste zu leisten, die in unselbstständiger ARbeit zu erbringen sind.
KEIN Arbeitverhältnis besteht daher bei:
- Beamten (sowei Richtern u. Soldaten)
- Unfreien (Strafgefangenden)
- Familienangehörigen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienstleistungen erbringen
KEIN Arbeitverhältnis besteht daher bei:
- Beamten (sowei Richtern u. Soldaten)
- Unfreien (Strafgefangenden)
- Familienangehörigen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienstleistungen erbringen
Kollektives Arbeitsrecht
Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Bei Verstößen gegen das Gesetz kann ein Anspruch auf entschädigung gestellt werden.
Bei Verstößen gegen das Gesetz kann ein Anspruch auf entschädigung gestellt werden.
Rangprinzip / Günstigkeitsprinzip
Das Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips. Es ordnet an, dass die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anzuwenden ist und die ungünstigere verdrängt, es sei denn, die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu.
zulässige Sachgründe für befristete Arbeitsverträge
vorübergehender Bedarf an ARbeitsleistung
Anschluß an Ausbildung oder studium
Vertretung(Elternzeit)
Eigenart der Arbeitsleistung
Erprobung
Gründe in der Person des Arbeitnehmers
gerichtlicher Vergleich...
Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf immer der Schriftform
(§ 14 Abs. 4 tzBfG)
Anschluß an Ausbildung oder studium
Vertretung(Elternzeit)
Eigenart der Arbeitsleistung
Erprobung
Gründe in der Person des Arbeitnehmers
gerichtlicher Vergleich...
Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf immer der Schriftform
(§ 14 Abs. 4 tzBfG)
Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer.
(Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeiten etc.)
(Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeiten etc.)
Pflichten des Arbeitnehmers
Pflichten werden in erster Linie im Arbeitsvertrag geregelt.
Der ARbeitgeber darf durch sein Weisungrecht bestimmen wann, wie, wo die ARbeit zu erbringen ist.
Der ARbeitgeber darf durch sein Weisungrecht bestimmen wann, wie, wo die ARbeit zu erbringen ist.
Treuepflicht (§242 BGB, Nebenpflicht)
Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
-Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betriebes (z.B.Schadensabwehr)
-Verschwiegensheitpflicht (z.b. Betriebsgeheimnisse)
- Kundenabwerbung
-Unterlassung unerlaubter Nebentätigkeit
-Störung des Betriebsfriedens
-Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betriebes (z.B.Schadensabwehr)
-Verschwiegensheitpflicht (z.b. Betriebsgeheimnisse)
- Kundenabwerbung
-Unterlassung unerlaubter Nebentätigkeit
-Störung des Betriebsfriedens
Arbeitgeber
AG ist jede natürliche od. juristische Person, die mind. einen AN beschäftigt und aufgrund eines Arbeitsvertrages Arbeitsleistung verlangen kann
(natürliche Person z.B. Einzelkaufmann)
(juristische Person z.B. GmbH od. AG)
(Personenverband)
(natürliche Person z.B. Einzelkaufmann)
(juristische Person z.B. GmbH od. AG)
(Personenverband)
Vertragsarten
Grundfall: auf unbestimme Zeit angelegte Vollzeitbeschäftigung
Es gibt aber die Möglichkeit zur Modifizierung des klassischen Arbeitsverhältnisses in...
- Berufsausbildungsverhältnis
- Praktikum
- Arbeitnehmerüberlassung
- Teilzeitarbeitsverhältnis
Es gibt aber die Möglichkeit zur Modifizierung des klassischen Arbeitsverhältnisses in...
- Berufsausbildungsverhältnis
- Praktikum
- Arbeitnehmerüberlassung
- Teilzeitarbeitsverhältnis
Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 620 BGB
- Nichtigkeit des Arbeitsvertrags
- Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Befristete & auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Aufhebungsvertrag
- Tod des Arbeitnehmers
- Nichtfortsetzungserklärung
Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht zurückgenommen werden kann!
- Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Befristete & auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Aufhebungsvertrag
- Tod des Arbeitnehmers
- Nichtfortsetzungserklärung
Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht zurückgenommen werden kann!
Prüfungsschema verhaltensbedingte Kündigung
- Verletzung der Arbeitspflichten?
- Im Vorfeld Abmahnung ausgesprochen?
- Interessensabwägung:
Art & Schwere des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Häufigkeit des Verstoßes, Wiederholungsgefahr, andere mildere Mittel bedacht?
- Im Vorfeld Abmahnung ausgesprochen?
- Interessensabwägung:
Art & Schwere des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Häufigkeit des Verstoßes, Wiederholungsgefahr, andere mildere Mittel bedacht?
Besonderer Kündigungsschutz
- Schwerbehinderte Menschen( zustimmung des Integrationsamtes)
- Mutterschutz ( §9 MuSchG)
- Elternzeit ( §18 BErzGG)
- Betriebs und Personalratsmitglieder
- Mutterschutz ( §9 MuSchG)
- Elternzeit ( §18 BErzGG)
- Betriebs und Personalratsmitglieder
Rechtsgrundlagen für die Entgeltabrechnung nach Vorrang
Gesetze
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
freiwillige und gesetzliche Sozialleistungen
gesetzlich:
bezahlter Urlaub
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
Berufsgenossenschaftsbeiträge
freiwillige:
betriebliche Altersvorsorge
Weihnachtsgeld
Essenszuschüsse
Fahrkostenzuschüsse
bezahlter Urlaub
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
Berufsgenossenschaftsbeiträge
freiwillige:
betriebliche Altersvorsorge
Weihnachtsgeld
Essenszuschüsse
Fahrkostenzuschüsse
Azubi (17 Jahre) möchte ein Konto bei der Bank eröffnen.
Benk möchte das die Eltern ihr Einverständnis mit der Kontoeröffnung erklären.
Erläutern sie dem azubi die Rechtslage
Benk möchte das die Eltern ihr Einverständnis mit der Kontoeröffnung erklären.
Erläutern sie dem azubi die Rechtslage
der azubi braucht nach § 106 bgb nur dann nicht die einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, wenn das Abschluß für ihn nur rechtliche Vorteile hat.
Eine Kontoeröffnung hat aber auch rechtliche Nachteile wie Vereinbarungen der Kontoeröffnungsentgelten und den AGBs der Bank.
Wenn der Azubi allerdings in einem Arbeitsverhältniss stehen würde dürfte er nach § 113 BGB auch ohne die Einwilligung seiner Eltern ein Konto eröffnen. Dieses gilt aber nicht im Ausbildungsverhältnis, wo das Berufsbildungsgesetz maßgebend ist.
Die Eltern müssen deswegen nach § 1626, 1629 BGB) der Kontoeröffnung zustimmen.
Eine Kontoeröffnung hat aber auch rechtliche Nachteile wie Vereinbarungen der Kontoeröffnungsentgelten und den AGBs der Bank.
Wenn der Azubi allerdings in einem Arbeitsverhältniss stehen würde dürfte er nach § 113 BGB auch ohne die Einwilligung seiner Eltern ein Konto eröffnen. Dieses gilt aber nicht im Ausbildungsverhältnis, wo das Berufsbildungsgesetz maßgebend ist.
Die Eltern müssen deswegen nach § 1626, 1629 BGB) der Kontoeröffnung zustimmen.
Rechtsgrundlagen für die Entgeltabrechnung nach Vorrang
Gesetze
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Kartensatzinfo:
Autor: milkalette
Oberthema: IHK Prüfungsvorbereitung
Thema: Arbeitsrecht
Veröffentlicht: 23.03.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (17)
keine Schlagwörter