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Alle Oberthemen / Jura / Pfandrecht

Pfandrecht an Sachen und Rechten (8 Karten)

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Welche Arten von Sicherheiten gibt es?
Im Wesentlichen kann man die Sicherheiten unterteilen in:

Personalsicherheiten (bsp: Bürge)
und Realsicherheiten (bsp: Hypothek, Grundschuld, Sicherungseigentum, Pfandrecht)

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Wer kann alles als Verpfänder einer Sache auftreten?
1) Forderungsschuldner (Schuldner der gesicherten Forderung), der Eigentümer der Sache ist, die verpfändet werden soll.

2) Der Eigentümer der Sache, der aber nicht mit dem Forderungsschuldner identisch ist. (Rechtsbeziehung z.B. aus GoA o. Auftrag)

3) Der Forderungsschuldner selbst, der aber nicht Eigentümer der Sache ist.

4) Ein Dritter, der aber nicht Forderungsschuldner oder Eigentümer der Sache ist.
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Welche Grundsätze gelten beim Pfandrecht?
1) Akzessorietät
2) Spezialität/Bestimmtheit
3) Publizität
4) Priorität § 1209
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Wie wird ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht rechtlich behandelt?
Das Pfandrecht an Rechten greift zugunsten des Pfandgläubigers in das Recht des Pfandschuldners ein, von einem Drittschuldner eine Leistung zu verlangen. Die Befriedigung erfolgt aus der vom Dritten geschuldeten Leistung. Das Pfandrecht am AWR entspricht dagegen dem Pfandrecht am Eigentum. Das AWR ist kein Recht, auf Grund dessen der Berechtigte von einem anderen eine Leistung beansprucht, sondern ein dem Eigentum gleichartiges Recht, eine Vorstufe zum Eigentum. Das Pfandrecht am AWR ergreift dieses AWR als das sich auf eine Sache beziehende bedingte Eigentumsrecht. Gegenstand der Befriedigung ist daher die Sache, sobald sich die Anwartschaft zum Vollrecht entwickelt hat. (BGHZ 35, 85, 93)
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Können unpfändbare Sachen nach § 811 ZPO verpfändet werden?
Ja, auch unpfändbare Sachen § 811 ZPO können verpfändet werden, sofern die Verpfändung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Grund: Verpfändung beruht auf freiem Willensentschluss des Schuldners.
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Ist ein gutgläubiger Erwerb der vorzugsweisen Befriedigung (Priorität an der Pfandsache) möglich?
Ja, § 1208!

Beispiel: G hat bei S eine diesem gehörige Sache durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen der eine Pfandmarke anbringt. S entfernt sie und verpfändet die Sache einem anderen Gläubiger D. Dessen Pfandrecht geht – Redlichkeit des D vorausgesetzt – dem des G – das nicht erloschen ist! – vor.
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Welche Rechte kann der Pfandgläubiger vor der Pfandreife bezüglich der Pfandsache geltend machen?
Da der Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz hat, schützt ihn das Gesetz wie den Eigentümer einer Sache, § 1227. (§§ 985 ff. Herausgabe, Nutzungen, Schadensersatz und § 1004 Abwehr und Beseitigungsanspruch)

Beispiel: S hat eine Sache des E dem – redlichen – G verpfändet. Als E den S zur Rede stellt, holt S die Sache bei G heimlich weg und gibt sie dem E zurück. Da G nach § 1207 ein Pfandrecht erworben hat, kann er die Sache von E herausverlangen (§ 1227 mit § 985).

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Kann ein Ersteigerer an einer abhanden gekommenen Sache gutgläubig Eigentum erwerben?
§ 1244 erwähnt § 935 nicht, so dass auch eine gestohlene o abhanden gekommene Sache gutgläubig erworben werden kann.

Kartensatzinfo:
Autor: Doro
Oberthema: Jura
Thema: Pfandrecht
Veröffentlicht: 07.03.2010
 
Schlagwörter Karten:
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