Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1) und endet mit dem Tod (Hirntod).
Beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1) und endet mit dem Tod (Hirntod).
Trennungsprinzip
Trennung der schuldrechtlichen Verträge von sachenrechtlichen
Übertragungsgeschäften.
Übertragungsgeschäften.
Abstraktionsprinzip
Das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft (dingliches
Erfüllungsgeschäft) existieren rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander.
Erfüllungsgeschäft) existieren rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander.
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer WE und damit Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu einem Vertragsschluss.
Hier fehlt der Rechtsbindungswille!
Abgabe eines Angebots zu einem Vertragsschluss.
Hier fehlt der Rechtsbindungswille!
Falsa demonstratio non nocet
Falschbezeichnung schadet nicht.
Die Parteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv
übereinstimmend wollten.
Die Parteien erklären objektiv etwas anderes, als sie subjektiv
übereinstimmend wollten.
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Sind nur solche Rechtsgeschäfte oder Zuwendungen, die die
Rechtsstellung eines beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich
verbessern. ( § 107)
Rechtsstellung eines beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich
verbessern. ( § 107)
culpa in contrahendo
„Verschulden bei Vertragsverhandlungen“
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün-
deten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün-
deten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
Erfüllungsort
Gelegentlich im Gesetz (vgl. §§ 447 I, 448 I, 644 II) verwendeter Be-
griff für den Leistungsort.
griff für den Leistungsort.
Angebot / Antrag
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsabschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. (§ 145 ff.)
Annahme
Eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Antrags dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsabschluss zu verstehen gibt. (§ 147 ff.)
Täuschung
Stellt ein Verhalten dar, durch das beim Erklärenden eine irrige Vorstellung hervorgerufen, verstärkt oder erhalten wird. ( § 123)
Zugang / Zugehen
Eine WE ist zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. (§ 130)
Anspruch
Ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I)
Anspruchsgrundlage
Ist eine Rechtsvorschrift, deren Rechtsfolge das Bestehen eines Anspruchs ist
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§ 13)
Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 I)
Juristische Person
Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat => Das BGB enthält 2 Formen der juristischen Person des Privatrechts: Verein (§§ 21 ff.),Stiftung (§§ 80 ff.). Bsp.:. für Sonderformen des Vereins: AG, GmbH, Genossenschaft
Vereine
1) Auf Dauer angelegte Verbindung 2) mehrerer 3) natürlicher oder juristischer Personen 4) zur Erreichung eines gemeinsamen
Zwecks, 5) die körperschaftlich organisiert ist, 6) einen Gesamtnamen führt und 7) auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.Unterscheidung zwischen
ideellen, d. h. nichtwirtschaftlichen (§ 21) u. wirtschaftlichen (§ 22) Vereinen.
Zwecks, 5) die körperschaftlich organisiert ist, 6) einen Gesamtnamen führt und 7) auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.Unterscheidung zwischen
ideellen, d. h. nichtwirtschaftlichen (§ 21) u. wirtschaftlichen (§ 22) Vereinen.
Stiftungen
Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stifter
bestimmt den Zweck der Stiftung. (§§ 80 ff.)
bestimmt den Zweck der Stiftung. (§§ 80 ff.)
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein
oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften. Wegen
des im Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist bei Rechtsgeschäften weiter zu unterscheiden zwischen Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäften.
oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften. Wegen
des im Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist bei Rechtsgeschäften weiter zu unterscheiden zwischen Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäften.
Einseitiges Rechtsgeschäft
Die WE bereits einer Person reicht aus, um eine bestimmte
rechtsgeschäftliche Folge auszulösen. Bsp.: Testament
(§ 2247), Auslobung (§ 657), Anfechtung
(§ 142), Rücktritt (§ 349)
rechtsgeschäftliche Folge auszulösen. Bsp.: Testament
(§ 2247), Auslobung (§ 657), Anfechtung
(§ 142), Rücktritt (§ 349)
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Liegt vor, wenn es die WEen mehrerer, mind. zweier, Personen
enthält. Bsp.: Vertrag (z.B. Kaufvertrag § 433)
enthält. Bsp.: Vertrag (z.B. Kaufvertrag § 433)
Essentialia negotii
Wesentliche Vertragspunkte müssen bestimmt oder bestimmbar
sein: Vertragspartner, Geschäftstyp, Geschäftsgegenstand
sein: Vertragspartner, Geschäftstyp, Geschäftsgegenstand
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen
vorzunehmen.
vorzunehmen.
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen.Volle Geschäftsfähigkeit tritt mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein. Vor Erreichen
der Volljährigkeit besteht entweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106) oder eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104).
der Volljährigkeit besteht entweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106) oder eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104).
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff. zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden.
Vgl. § 828 für die Altersbeschränkungen!
Vgl. § 828 für die Altersbeschränkungen!
Kartensatzinfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Potsdam
Veröffentlicht: 01.01.2010
Tags: BGB AT, Definitionen
Schlagwörter Karten:
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