Das anwaltliche Revisionsgutachten
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
II. Begründetheit §§ 337, 338 StPO
1. Fehlende Prozessvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
2. Verfahrensfehler
a) absolute Revisonsgründe § 338 StPO
b) relative Revisionsgründe § 337 StPO
3. Materiell-rechtliche Fehler
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
IV. Ausformulierte Revisionsanträge
1. Statthaftigkeit
2. Revisionsberechtigung
3. Beschwer
4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
II. Begründetheit §§ 337, 338 StPO
1. Fehlende Prozessvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
2. Verfahrensfehler
a) absolute Revisonsgründe § 338 StPO
b) relative Revisionsgründe § 337 StPO
3. Materiell-rechtliche Fehler
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
IV. Ausformulierte Revisionsanträge
1. Statthaftigkeit
statthaftes Rechtsmittel gegen:
a) erstinstanzliche Urteile des LG/OLG, § 333 StPO
b) Berufungsurteile des LG, § 333 StPO
Bei Jugendlichen/Heranwachsenden ist die instanzielle rechtsmittelbeschränkung des § 55 II JGG (ggf. i.V.m. § 109 II JGG) zu beachten
c) erstinstanzliche Urteile des AG, § 335 StPO ("Sprungrevision")
a) erstinstanzliche Urteile des LG/OLG, § 333 StPO
b) Berufungsurteile des LG, § 333 StPO
Bei Jugendlichen/Heranwachsenden ist die instanzielle rechtsmittelbeschränkung des § 55 II JGG (ggf. i.V.m. § 109 II JGG) zu beachten
c) erstinstanzliche Urteile des AG, § 335 StPO ("Sprungrevision")
2. Revisionsberechtigung
Rechtsmittelberechtigte Personen sind:
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG
Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.
a) die StA, §§ 296, 301 StPO
b) der Beschuldigte, § 296 I StPO
c) der Verteidiger des Beschuldigten, § 297 StPO
d) der Nebenkläger, § 401 StPO
e) der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, § 298 StPO
f) der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten, § 67 JGG
Diese Befugnis erlischt aber nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht bzw. einer Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 StPO.
Höchst problematisch ist insoweit der protokollierte Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im unmittelbareren Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung.
b) Frist
Grds. binnen einer Woche nach Urteilsverkündung, § 341 StPO, es sei denn, Urteil in Abwesenheit;
dann: Fristbeginn mit Zustellung des Urteils
- Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 II StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Beachte: Fristbeginn für die Revisionsbegründung dann mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
dann: Fristbeginn mit Zustellung des Urteils
- Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 II StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Beachte: Fristbeginn für die Revisionsbegründung dann mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
5. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
i.d.R. binnen eines Monats nach Urteilszustellung, § 345 I StPO,
es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.
- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.
es sei denn, Urteil in Anwesenheit;
dann schließt sich Monatsfrist an die Wochenfrist des § 341 StPO an.
- Die Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 I 3 StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gem. §§ 344, 345 StPO (Antrag/ordnungsgemäße Rüge/Verteidigerschrift/Form/Adressat) spielen bei dieser Begutachtung keine Rolle, sollten aber gleichwohl kurz dargestellt werden.