Rationalisierungskartelle
Hierbei handelt es sich um Absprachen, die sich auf Rationalisierung beziehen. Sie gehen über Normungs-
und Typenkartelle hinaus, indem sie die Leistungsfähigkeit wirtschaftlicher Abläufe in technischer,
betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht verbessern sollen.
Grundsätzlich verboten sind:
- Preiskartelle: einheitliche Preisgestaltung oder Preisabsprachen in der Hinsicht, dass ein Kartellmitglied günstiger anbietet als die anderen und somit den Auftrag erhält.
- Gebietskartelle: Jedes Mitglied hat sein bestimmtes Absatzgebiet.
- Kalkulationskartelle: Die Mitglieder kalkulieren alle auf derselben Basis.
- Produktions- oder Quotenkartelle: Jedem Mitglied wird seine Produktionsmenge (Produktionsquote) vorgegeben, sodass keine Überkapazitäten entstehen.
Welche Ziele können Unternehmen im Fertigungsbereich anstreben, wenn sie sich zur Zusammenarbeit entschließen?
Ziel ist es, die Verbesserung der Produktionsprozesse hinsichtlich Menge, Qualität, Ort und Zeit zu optimieren. Weitere Einsparungspotenziale werden in der Verfahrenstechnik durch Typisierung und Normung erreicht.
Nicht in jedem Fall sind Kartelle von vornherein verboten.
- Rationalisierungskartelle sind unter 2 Voraussetzungen von dieser Regelung freigestellt. Einerseits darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden, andererseits sollen die Vereinbarungen dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
- Typung und Normung.
Welche (nachteiligen) Auswirkungen können Kartelle auf das Marktgeschehen ausüben?
Nachteile u.a.:
- Der freie Wettbewerb unter Unternehmen kann durch Preis und Gebietsabsprachen aufgehoben werden.
- Die Wettbewerbsmöglichkeiten der anderen Unternehmen (Nichtkartellmitglieder) werden erheblich und ohne sachlichen Grund eingeschränkt.
- Nichtkartellmitglieder werden vom Markt verdrängt.
- Aufgrund von Absprachen können Preise vereinbart oder gefordert werden, die die Unternehmen bei einem freien Wettbewerb nicht vereinbaren oder fordern könnten.
Welche Gründe können den Ausschlag geben, dass Unternehmen eine Zusammenarbeit anstreben?
Als Gründe für eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen können aufgeführt werden:
- Verbesserung der Marktposition
- Vergrößerung der Kapitalbasis
- Ausschalten der Konkurrenz und des Wettbewerbs
- Verbesserung der Produktionsverhältnisse, wie Kostensenkungen, Rationalisierungen
Welche rechtliche Auswirkung auf die beteiligten Unternehmen hat eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit?
Die rechtliche Selbstständigkeit des Unternehmens bleibt durch die Zusammenarbeit unberührt. Die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit kann in den Bereichen der Zusammenarbeit
eingeschränkt werden.
Ein Konzern entsteht...
bzw. liegt vor, wenn Unternehmen ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben, ohne ihre rechtliche Selbstständigkeit
zu verlieren. Dagegen entsteht ein Trust, wenn Unternehmen sowohl ihre rechtliche wie wirtschaftliche Selbstständigkeit
aufgeben und sich unter einer einheitlichen Leitung
zusammenschließen.
Ein Unterordnungskonzern entsteht einerseits...
wenn ein Unternehmen die Zapitalmehrheit an anderen Unternehmen erwirbt oder andererseits, wenn Unternehmen
Kapitalanteile auf eine Dachgesellschaft übertragen, die nur Kapitalanteile hält (Holding). Die Holding verwaltet ihre Kapitalanteile und lenkt den Konzern.
Bei der Fusion (Verschmelzung) sind 2 Szenarien zu unterscheiden
- Bei der Verschmelzung durch Neugründung entsteht ein rechtlich neues Unternehmen. Die an dem Zusammenschluss beteiligten „alten“ Unternehmen erlöschen.
- Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt ein Unternehmen (B) sein Vermögen auf ein anderes. Nach dem Zusammenschluss besteht nur noch das übernehmende Unternehmen(A).
Welche nachteiligen Auswirkungen können Kartelle auf das Marktgeschehen haben?
Als Nachteile können beispielhaft angeführt werden:
- Der freie Wettbewerb unter Unternehmen kann durch Preis- und Gebietsabsprachen aufgehoben werden.
- Die Wettbewerbsmöglichkeiten der anderen Unternehmen (Nichtkartellmitglieder) werden erheblich und ohne sachlichen Grund eingeschränkt.
- Nichtkartellmitglieder werden vom Markt verdrängt.
- Aufgrund von Absprachen können überhöhte Preise vereinbart oder gefordert werden, die die Unternehmen bei einem freien Wettbewerb nicht vereinbaren oder fordern könnten.
Was ist unter der Aufgabe„Fusionskontrolle“des Bundeskartellamtes zu verstehen?
Ob eine Fusion wirksam wird, entscheidet sich auch an der Freigabe durch das Bundeskartellamt. Zusammenschlüsse werden darauf geprüft, ob sie zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Wettbewerbs bzw. zu einer marktbeherrschenden Stellung führen.
Die Wikinger AG will mit der Heinzelmann AG fusionieren. Dabei soll das Vermögen der Heinzelmann AG vollständig in die Wikinger AG aufgehen.
a) Welche Folgen ergeben sich für die Heinzelmann AG durch die Fusion?
b) Welche Institution kann die Fusion scheitern lassen und mit welcher Begründung?
Lösung:
a) Die Heinzelmann AG verliert ihre rechtliche Unabhängigkeit und wird im Handelsregister gelöscht.
b) Das Bundeskartellamt kann die Fusion untersagen, wenn durch sie eine marktbeherrschende Stellung zu erwarten ist.
In welcher Zeile sind die unternehmerischen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität nach gesetzlich zulässigen und nicht zulässigen Maßnahmen richtig zugeordnet?
Zulässige Maßnahme: Abbau übertariflicher Leistungen mit Beteiligung des Betriebsrates Nicht-zulässige Maßnahme: Preisabsprachen mit Konkurrenzunternehmen zur Sicherung kostendeckender Preise.
Die Wikinger AG verfolgt ökologische Zielsetzungen und hat eine Büromaschine mit niedrigem Stromverbrauch neu entwickelt. Sie will in der Werbung mit Vergleichsrechnungen darauf aufmerksam machen, dass der Stromverbrauch wesentlich niedriger ist als bei einem vergleichbaren Gerät der Heinzelmann AG.
Ja, weil die Werbung ein objektiv nachprüfbares Merkmal des Produktes vergleicht.