Irrtumserregung (§ 263 StGB)
Irrtum- jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
- unproblematisch bei bewusster Reflexion der Täuschung
- sachgedankliches Mitbewusstsein- "alles in Ordnung" => Irrtum (+) (Indizien: allgemeine Prüfungspflichten des Opfers, Fehlen von Auffälligkeiten, allgemeine Lebenserfahrung)
- kein Irrtum, wenn sich das Opfer keine Gedanken über die behaupteten Tatsachen macht
- kein Irrtum (und keine Täuschung), wenn das Opfer die unwahren Tatsachen nicht kennt (ignorantia facti)
- umstritten ist das Vorligen eines Irrtums, wenn das Opfer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache hat- e.A.: fehlende Schutzbedürftigkeit; a.A.: keine Freiräume für beeinträchtigendes Verhalten bei Leichtgläubigen und Unerfahrenen, das Opfer muss die Wahrheit der behaupteten Tatsache jedenfalls frü möglich halten
Tags: Irrtumserregung
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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