Irrtumserregung (§ 263 StGB)
Irrtum- jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
- unproblematisch bei bewusster Reflexion der Täuschung
- sachgedankliches Mitbewusstsein- "alles in Ordnung" => Irrtum (+) (Indizien: allgemeine Prüfungspflichten des Opfers, Fehlen von Auffälligkeiten, allgemeine Lebenserfahrung)
- kein Irrtum, wenn sich das Opfer keine Gedanken über die behaupteten Tatsachen macht
- kein Irrtum (und keine Täuschung), wenn das Opfer die unwahren Tatsachen nicht kennt (ignorantia facti)
- umstritten ist das Vorligen eines Irrtums, wenn das Opfer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache hat- e.A.: fehlende Schutzbedürftigkeit; a.A.: keine Freiräume für beeinträchtigendes Verhalten bei Leichtgläubigen und Unerfahrenen, das Opfer muss die Wahrheit der behaupteten Tatsache jedenfalls frü möglich halten
Tags: Irrtumserregung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
![](/pool/img/avatar_40_40.gif)
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)