Kommunalrecht: Grundlagen
Was versteht man und Kommunalrecht? Welche Bereiche sind von den Reglungen umfasst? Welche Gesetze regeln die Materie genauer?
Woraus ergibt sich, dass Kommunen Aufgaben übertragen werden können? Wer ist dazu befugt?
Wie fügen sich die Gemeinden in den Staatsaufbau ein?
Welche Rechte werden den Gemeinden institutionell garantiert?
Was versteht man und Kommunalrecht? Welche Bereiche sind von den Reglungen umfasst? Welche Gesetze regeln die Materie genauer?
Woraus ergibt sich, dass Kommunen Aufgaben übertragen werden können? Wer ist dazu befugt?
Wie fügen sich die Gemeinden in den Staatsaufbau ein?
Welche Rechte werden den Gemeinden institutionell garantiert?
Kommunalrecht: Gesamtheit öff.-rechtlicher Vorschriften, die sich mit Gemeinden und Kommunalverbänden (Landkreise/ Samtgemeinden) befassen.
Reglungskreis: Rechtsstellung, Organisation, Aufgaben und Handlungsformen sowie Bürgerstatus.
Gesetze: NGO (Basisrecht), NLO, RegioHanG.
Artt. 07, 73 GG: Befugnis des Landes zur Organsiation
Übertragungsmöglichkeit: Art 28 II 1 GG - "im Rahmen der Gesetze".
Systematsiche Stellung Gemeinden: Art. 28 GG (Bund und Länder)
Artt. 28 II 1 GG, 57 I NV
a) Institutionelle Garantie
b) Selbstverwaltungsgarantie
c) Subjektive Rechtstellungsgarantie
Reglungskreis: Rechtsstellung, Organisation, Aufgaben und Handlungsformen sowie Bürgerstatus.
Gesetze: NGO (Basisrecht), NLO, RegioHanG.
Artt. 07, 73 GG: Befugnis des Landes zur Organsiation
Übertragungsmöglichkeit: Art 28 II 1 GG - "im Rahmen der Gesetze".
Systematsiche Stellung Gemeinden: Art. 28 GG (Bund und Länder)
Artt. 28 II 1 GG, 57 I NV
a) Institutionelle Garantie
b) Selbstverwaltungsgarantie
c) Subjektive Rechtstellungsgarantie
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kommunalrecht: Grundlagen
Was versteht man unter mittelbarer, was unter unmittelbarer Landesverwaltung? Wozu gehören die Gemeinden?
Wie unterscheidet sich der frühere dreistufige Landesverwaltungsaufbau von dem heutigen zweistufigen? Welche Ausnahmen gibt es?
Was versteht man unter mittelbarer, was unter unmittelbarer Landesverwaltung? Wozu gehören die Gemeinden?
Wie unterscheidet sich der frühere dreistufige Landesverwaltungsaufbau von dem heutigen zweistufigen? Welche Ausnahmen gibt es?
Unmittelbare Landesverwaltung: Erfüllung der Aufgabe durch eigene Organe ohne Rechtspersönlichkeit (staatlichen Behörden)
Mittelbare Landesverwaltung: Erfüllung der Aufgaben durch jur. Personen des öff. Rechts (Anstaltungen, Stiftungen, Körperschaften).
Gemeinden sind als Gebietskörperschaften Teile der mittelbaren Verwaltung.
Änderung mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Verwaltungsmodernisierungsgesetz. Ausnahmen: Polizeivollzug ( §97 VI NdsSOG)/ Finanzverwaltung/ Brand und Katastropfenschutz/ Tierkörperentsorung. Beachte: Keine Organleihe (Landrat keine untere Behörde).
Mittelbare Landesverwaltung: Erfüllung der Aufgaben durch jur. Personen des öff. Rechts (Anstaltungen, Stiftungen, Körperschaften).
Gemeinden sind als Gebietskörperschaften Teile der mittelbaren Verwaltung.
3-Stufiger Aufbau | 2-Stufiger Aubau |
1. Stufe: Ministerien | 1. Stufe: Ministerien/ Fachbehörden |
2. Stufe: Bezirksregierungen | |
3. Stufe: Untere Landesbehörden | 2. Stufe: Untere Landesbehörden |
Änderung mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Verwaltungsmodernisierungsgesetz. Ausnahmen: Polizeivollzug ( §97 VI NdsSOG)/ Finanzverwaltung/ Brand und Katastropfenschutz/ Tierkörperentsorung. Beachte: Keine Organleihe (Landrat keine untere Behörde).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kommunalrecht: Grundlagen
Warum macht es Sinn, Gemeinden in die mittelbare Verwaltung zu intigrieren? Nenne neben den Kommunen weitere Beispiele der mittelbaren Verwaltung!
Ist ein Vorverfahren in Niedersachsen grds. entbärlich? Welche Ausnahmen sind zu beachten?
Was besagt die instiutionelle Garantie im Rahmen von Art. 28 II GG?
Warum macht es Sinn, Gemeinden in die mittelbare Verwaltung zu intigrieren? Nenne neben den Kommunen weitere Beispiele der mittelbaren Verwaltung!
Ist ein Vorverfahren in Niedersachsen grds. entbärlich? Welche Ausnahmen sind zu beachten?
Was besagt die instiutionelle Garantie im Rahmen von Art. 28 II GG?
Mitwirkung des Volkes an der Selbstverwaltung: Räumliche Staatsgewalt durch gewählte Organe und plebiszitärer Elemente.
Rechtsanwaltskammer, Industrie- und Handelskammer, TÜV
Grds. kein Vorverfahren, §§ 68 I 2 VwGO iVm § 8a NdsVwGO.
Ausnahmen: § 8a II NdsVwGO, soweit keine Abgabenangelegenheiten; VAe, mit Prüfungsbewertunggrundlage wie § 192 NBG (auch bei Erlass einer oberstne Landesbehörde); Schuldenerlasse; Nebenbestimmungen bei Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen bei genannten VAe.
Recht auf Existenz von Gemeinden als selbstständige Verwaltungsträger. Aber nur institutioneller, nicht individuell (zB Zusammelegung von Gemeindegebieten: Anhörung erforderlich, jedoch kein Bestandsrecht).
Rechtsanwaltskammer, Industrie- und Handelskammer, TÜV
Grds. kein Vorverfahren, §§ 68 I 2 VwGO iVm § 8a NdsVwGO.
Ausnahmen: § 8a II NdsVwGO, soweit keine Abgabenangelegenheiten; VAe, mit Prüfungsbewertunggrundlage wie § 192 NBG (auch bei Erlass einer oberstne Landesbehörde); Schuldenerlasse; Nebenbestimmungen bei Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen bei genannten VAe.
Recht auf Existenz von Gemeinden als selbstständige Verwaltungsträger. Aber nur institutioneller, nicht individuell (zB Zusammelegung von Gemeindegebieten: Anhörung erforderlich, jedoch kein Bestandsrecht).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kommunalrecht: Grundlagen
Stelle das Verfahren der Gemeinden/ Landkreise im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis dar!
Fall: Die Gemeinden A, B und C sind zusammegelegt worden und erheben dagegen kommunale Verfassungsbeschwerde. Sind diese klagebefugt?
Stelle das Verfahren der Gemeinden/ Landkreise im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis dar!
Fall: Die Gemeinden A, B und C sind zusammegelegt worden und erheben dagegen kommunale Verfassungsbeschwerde. Sind diese klagebefugt?
A. VA im EWK
I. Grds. Gemeinde./Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Verfahren durch Gemeinde/Landkreis; 3) Wi-Bescheid durch Gemeinde./Landkreis; 4) Gemeinde/Landkreis. für Klage zuständig
B. VA von Gemeinden im ÜWK
I. Grds. Gemeinde für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Abhilfeverfahren durch Gemeinde; 3) Wi-Bescheid durch Landkreis; 4) Gemeide für Klage zuständig.
C. VA von Landkreis im übertragenden Wirkungskreis
I. Grds. Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Bescheid durch Landkreis; 3) Landkreis für Klage zuständig.
Gemeinden = Gebeitskörperschaften. Da das Gebiet nicht mehr besteht, bestehen diese auch nicht mehr. Aber: unbilligen Härte, daaher Klagebefugt.
I. Grds. Gemeinde./Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Verfahren durch Gemeinde/Landkreis; 3) Wi-Bescheid durch Gemeinde./Landkreis; 4) Gemeinde/Landkreis. für Klage zuständig
B. VA von Gemeinden im ÜWK
I. Grds. Gemeinde für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Abhilfeverfahren durch Gemeinde; 3) Wi-Bescheid durch Landkreis; 4) Gemeide für Klage zuständig.
C. VA von Landkreis im übertragenden Wirkungskreis
I. Grds. Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Bescheid durch Landkreis; 3) Landkreis für Klage zuständig.
Gemeinden = Gebeitskörperschaften. Da das Gebiet nicht mehr besteht, bestehen diese auch nicht mehr. Aber: unbilligen Härte, daaher Klagebefugt.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kommunalrecht: Grundlagen
Was besagt die Selbstverwaltungsgarantie im Rahmen von Art. 28 II 1 GG?
Was ist unter Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des Art. 28 II 1 GG zu verstehen?
Was wird im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie aus der Formulierung "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" bzgl. der Zuständigkeit der Gemeinden geschlossen?
Welches Recht gibt die Eigenverantwortlichkeit den Gemeinden?
Was besagt die Selbstverwaltungsgarantie im Rahmen von Art. 28 II 1 GG?
Was ist unter Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des Art. 28 II 1 GG zu verstehen?
Was wird im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie aus der Formulierung "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" bzgl. der Zuständigkeit der Gemeinden geschlossen?
Welches Recht gibt die Eigenverantwortlichkeit den Gemeinden?
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft werden im Rahmen der von den Gmeinden eigenverantwortlich wahrgenommen.
Kernbestand: Planungs-, Organisations-, Personal-, Steuer-, Rechtsetzungs- und Finanzhoheit und Aufgaben der örtlichen Angelegenheit. (P) Bestimmung des Kernbereichs - "Rastede" Entscheidung.
Örtliche Gemeinschaft: Die gemeinsamen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und für die Gemeinde charakteristisch sind.
Beispiele: (+) bei Daseinsvorsorgen, Stadtpartnerschaften, Planungshoheit; (-) bei Straßenverkehrsreglung, Verteidigungspolitik
Allzuständigkeit/ Universlität: Gemeinden sind für Angelgenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig. Ausnahme: Befungis ist gesetzlich eine anderen zugewiesen.
Aufgabenfindungrecht: Gestaltungs-, Ermessens- und Weisungsfreit der Aufgabenerledigung .
Kernbestand: Planungs-, Organisations-, Personal-, Steuer-, Rechtsetzungs- und Finanzhoheit und Aufgaben der örtlichen Angelegenheit. (P) Bestimmung des Kernbereichs - "Rastede" Entscheidung.
Örtliche Gemeinschaft: Die gemeinsamen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und für die Gemeinde charakteristisch sind.
Beispiele: (+) bei Daseinsvorsorgen, Stadtpartnerschaften, Planungshoheit; (-) bei Straßenverkehrsreglung, Verteidigungspolitik
Allzuständigkeit/ Universlität: Gemeinden sind für Angelgenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig. Ausnahme: Befungis ist gesetzlich eine anderen zugewiesen.
Aufgabenfindungrecht: Gestaltungs-, Ermessens- und Weisungsfreit der Aufgabenerledigung .
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kommunalrecht: Grundlagen
In die Rechte der Gemeinden gemäß Art. 28 II GG, 57 I NV darf nur Aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Gesetzesvorbehalt). Welche Voraussetzungen sind an einen solchen ein zu knüpfen?
Was ist unter der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden zu verstehen? Wie können diese ihre Rechte geltent machen?
In die Rechte der Gemeinden gemäß Art. 28 II GG, 57 I NV darf nur Aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Gesetzesvorbehalt). Welche Voraussetzungen sind an einen solchen ein zu knüpfen?
Was ist unter der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden zu verstehen? Wie können diese ihre Rechte geltent machen?
1) Gesetzes iSv Art. 28 II GG: Landes-, Bundesgesetze, Verordungen, Satzungen (Art. 80 I 2 GG)
2) Eingriffe in den Kernbereich: Grds. unzulässig;
3) (P) Kernbereichsabgrenzung: BverG - Substanz- (historisch gewachsener Kernbereich) und Substraktionsmethode (entspricht die Gemeinde nach dem Eingriff noch dem Bild der Gemeinde im GG). Lit. - Funktionstheorie (erhalt der Gemeinde im Staatsgefüge/ ist aus Bürgersicht keine andere Verwaltungseinheit effektiver)
4) Eingiffe in den äußeren Kernbereich: Bei "Wie" der Erfüllung = Eingriff rm bei Verhältnismäßigkeit. Bei "Ob" der Erfüllung = Eingriff rm bei wichtigen Gemeininteresse.
Art. 93 I Nr. 4b GG iVm §§ 91 ff. BVerfGG Rechtsschutz der Gemeiden durch VB .
Weitere Schutz und Leistungsrechte: Anhöhrung Art. 29 VII 3, VIII 2 GG, gemeindefreundliches Verhalten/ Mitwirkung an staatlichen Planungsprozessen. Klagebefugnis vor Verwaltungs- und dem Verfassungsgericht Klagebefugnis. Beachte: Kein Grundrecht (sondern Art. 28 II GG).
2) Eingriffe in den Kernbereich: Grds. unzulässig;
3) (P) Kernbereichsabgrenzung: BverG - Substanz- (historisch gewachsener Kernbereich) und Substraktionsmethode (entspricht die Gemeinde nach dem Eingriff noch dem Bild der Gemeinde im GG). Lit. - Funktionstheorie (erhalt der Gemeinde im Staatsgefüge/ ist aus Bürgersicht keine andere Verwaltungseinheit effektiver)
4) Eingiffe in den äußeren Kernbereich: Bei "Wie" der Erfüllung = Eingriff rm bei Verhältnismäßigkeit. Bei "Ob" der Erfüllung = Eingriff rm bei wichtigen Gemeininteresse.
Art. 93 I Nr. 4b GG iVm §§ 91 ff. BVerfGG Rechtsschutz der Gemeiden durch VB .
Weitere Schutz und Leistungsrechte: Anhöhrung Art. 29 VII 3, VIII 2 GG, gemeindefreundliches Verhalten/ Mitwirkung an staatlichen Planungsprozessen. Klagebefugnis vor Verwaltungs- und dem Verfassungsgericht Klagebefugnis. Beachte: Kein Grundrecht (sondern Art. 28 II GG).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kommunalrecht: Grundlagen
Fall: Jede Gemeinde wird verpflichtet, ab einer Anzahl von 10.000 Bürgern einen Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu stellen. Ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden berührt?
Welche Folgen hat die demokratische Organsierung der Gemeinden gem. Art. 28 I 2 GG? Ist ein Ausländerwahlrecht auf Gemeindeeben denkbar?
Fall: Jede Gemeinde wird verpflichtet, ab einer Anzahl von 10.000 Bürgern einen Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu stellen. Ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden berührt?
Welche Folgen hat die demokratische Organsierung der Gemeinden gem. Art. 28 I 2 GG? Ist ein Ausländerwahlrecht auf Gemeindeeben denkbar?
1) Einschränkung durch Gesetzesvorbehalts möglich
2) Kernbereich: Gleichstellung von Mann und Frau (-)
3) Eingriff in das "Wie" der Gemeindeaufgaben, daher Verhältnismäßigkeit erforderlich
a) Legitimer Zweck (+), b) aber nicht Verhältnismäßig, da kleinere Gemeinden zu stark belastet werden. Kein Eingriff in das Organisationsrecht bzgl. des Geschlechtes des Beauftragten, da Erwägungen funktional und Sachgerecht.
4) Vgl. hierzu auch Klagen gegen "Hartz 4"
Gewählte Organe (Art. 28 I GG) und plebiszitäre Elemente (§ 22a ff. NGO) gewährleisten Mitwirkung von Bürgern
(P) Kommunlaes Wahlrecht für Ausländer: a) Bei EU-Ausländern, Art. 28 I 3 GG (+); b) Bei Nicht EU- Ausländern: Abgrenzen nach Volkbegriff. M.M.: Gemeindevolk, daher (+); H.M.: Volk iSd Art. 20 GG. Grund: Systematik und Grammatik der Norm.
2) Kernbereich: Gleichstellung von Mann und Frau (-)
3) Eingriff in das "Wie" der Gemeindeaufgaben, daher Verhältnismäßigkeit erforderlich
a) Legitimer Zweck (+), b) aber nicht Verhältnismäßig, da kleinere Gemeinden zu stark belastet werden. Kein Eingriff in das Organisationsrecht bzgl. des Geschlechtes des Beauftragten, da Erwägungen funktional und Sachgerecht.
4) Vgl. hierzu auch Klagen gegen "Hartz 4"
Gewählte Organe (Art. 28 I GG) und plebiszitäre Elemente (§ 22a ff. NGO) gewährleisten Mitwirkung von Bürgern
(P) Kommunlaes Wahlrecht für Ausländer: a) Bei EU-Ausländern, Art. 28 I 3 GG (+); b) Bei Nicht EU- Ausländern: Abgrenzen nach Volkbegriff. M.M.: Gemeindevolk, daher (+); H.M.: Volk iSd Art. 20 GG. Grund: Systematik und Grammatik der Norm.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010