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Kommunalrecht (63 Karten)

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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Wie ist die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung zu prüfen?

Was ist eine kommunale Satzung? Wie ist diese rechtlich einzuordnen? Wie kann man diese weiter unterscheiden
B. Begründetheit
I. RGL: Satzung mit Eingriffscharakter - Spezialermächtigung, sonst § 6 I NGO (ggf Wirksamkeit der Rechtsgrundlage prüfen)
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit: a) Verbandskompetenz (sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gemeinde; b) Organkompetenzt: Rat, idR aus § 40 I Nr. 4 NGO; 2) Verfahren: Insb ordnungsgemäßer Ratsbeschluss, ggf Verfahrensprobleme aus §§ 2 ff. BauGB; 3) Form: Schriftform; Unterschrift des BM, § 6 III NGO; 4) öffentliche Bekanntmachung: ggf besonders geregelt, sonst § 6 III NGO
III. Materielle RM: 1) Vorraussetzungen der RGL; 2) kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Grundrechte, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit; 3) ordnungsgemäße Ermessensausübung

1) Kommunale Satzung: Beschränkt räumlich geltende Reglung für Einwohner iRd autonomen Gemeindebefugnisse.
2) Rechtliche Einordnung: Unter staatlichen Gesetz (Gemeinderecht gem Art 28 II GG Teil der staatlichen Ordung).
3) Pflichtsatzungen und freiwillige Satzungen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Gelten für Satzungen Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes?

Warum ist eine Rechtsgrundlage für die Satzungen des Rates erforderlich? Welches ist die Generalnorm? Wann darf nicht auf diese zurückgegriffen werden?
1) Vorrang des Gesetzes: Satzungsgebung = Verwaltung, daher Gesetzesbindung, Art. 20 III GG.
2) Vorbehalt des Gesetzes: Satzungsgebung tangiert nicht Gewaltenteilung, daher Art. 80 I 2 GG analog (-). Gemeinden sind demokratisch legitimiert und daher nicht mit unmittelbarer Staatsverwaltung vergleichbar.

1) Wesentlichkeitstheorie: Rat ist kein Parlament, daher sind nache dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip Rechtsgrundlagen und Befugnissen zu schaffen.
2) Generalnorm: Art 6 I NGO: Ausnahme: Eingriffe in Grundrechte. Hinreichende, gesetzliche Eingriffsbefugnis erforderlich, welcher die TBM hinreichend bestimmt (zB § 8 Nr.2 NGO; §§ 2 I, 3 I NKAG; §§ 1 III 10 BauGB; § 18 I 4 NStrG). Beachte: Ausschlusswirkung - Keine rückwirkende Eingriffsbefungnis; kein Haftungsbeschränkung durch Satzung. 
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Wie ist eine Prüfung aufzubauen, wenn die Geschäftsordung der Gemeinde durch ein Normenkontrollverfahren überprüft werden soll (beispielweise weil das Rederecht auf zehn Minuten pro Person eingeschränkt werden soll)?
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO: Modifizierte Subjekttheorie - Ausgestaltung öff recht Verfahren. Kein Verfassungstreit, da Kommunalorgane.
II. Statthafte Klageart, § 47 I Nr. 2 VwGO: (P) GO keine Satzung oder Rechtsverordnung (keine Außenwirkung), aber legt Rechte und Pflichten von Gemeindevertrern  unfassend fest, daher abstrakt generelle Reglung wie eine Rechtsnorm, damit § 47 I VwGO statthaft.
III. Antragsbefugnis, § 47 II VwGO
IV. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
V. Sonstiges, insb. § 47 III VwGO
B. Begründetheit
I. Formelle RM: (P) Bekanntgabe erforderlich, da keine Satzung. E.A. (+), da Rechtsstaatsprinzip. H.M. (-), da keine RGL (kann dahinstehen bei internen Reglungen, vgl § 139 BGB).
II. Materielle RM: RGL ind NGO (-). Daher Ermessen des Rates gem § 50 NGO. Abwägung zwischen Funktionfähigkeit und Rechten der Ratsmitglieder.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Was ist bzgl. Verfahren und Form von Satzungen zu beachten?

Welche Vorraussetzungen sind neben dem Tatbestand der Rechtsgrundlage in Bezug auf Satzungen zu erfüllen? Sind die Regeln der Rückwirkung auf Satzungen anwendbar?
I. Verfahren: Wirksamer Satzungsbeschluss/ Einhaltung der rechtlichen Anforderungen (Wirksamer Ratsbeschluss/ Beteiligten und Einwendungsrechte, §§ 3 ff. BauGB/ Begründungspflicht, § 9 VIII BauGB).
II. Form: Schriftform/ Unterzeichnung des BM/ öffentliche Bekanntgabe, § 6 III 1 NGO.

I. Satzungen müssen bestimmt und verhältnismäßig sein.
II. Rückwirkung
1) Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip, Art 20 III GG - aber nur im Strafrecht gänzlich ausgeschlossen, Art 103 II GG. 
2) Differenzierung: Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von RF), wenn an abgeschlossen Lebenssachverhalte angeknüpft wird. Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung), wenn Sachverhalt gegewärtig und noch nicht abgeschlossen ist.
3) Rückwirkung unzulässig, wenn Vertrauensschutz besteht. (P) Rw Satzung: Nachträgliche Änderung zulässig, da es kein Vertauenschutz auf den Erhalt rw Satzungen gibt. (P) Rw Satzung wird rm - VA wird rm: Keine Vertrauensschutz, da von rm der Satzung ausgegangen werden musste.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Kann ein Anschluß- und Benutzungszwang per Satzung angeordnet werden? Was ist in diesem Zusammenhang unter dem Begirff des öffentlich rechtlichen Bedürfnisses zu verstehen?

Was ist eine Hauptsatzung?

Welche Rechtsfolgen können sich bei formellen und materiellen Verstößen bei der kommunalen Rechtssetzung ergeben?                   
§ 8 Nr.2 NGO  Gemeinden können Anschluß und Benutzungszwang für den öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen durch Satzung anordnen, sofern ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.
Eingriff in Artt. 12 und 14 GG (Art. 12 ist durch Abs. II gerechtfertigt, da Zwang nur Sozialpflicht des Eigentums konkretisiert. Aber Härtefallreglungen erforderlich/ Art. 12 GG ist durch Schutz wesentlicher gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, wenn dadurch Gefahr für das abgewedent wird.

§ 7 I NGO - Gemeinden sind zum Erlass zu verpflichtet.
Die Hauptsatzung konkretisiert die Organisation der Gemeinde nach Vorgaben der NGO (§§ 22 c; 66 III 6; 40 I Nr. 11 NGO)-

1) Formelle Verstöße: §§ 39 III, 26, 6 IV NGO - Präklusion: 1 Jahr.
2) Materielle Verstöße: Nichtikeit der Satzung - Muss gem. § 47 V 2 VwGO vor dem OVG geltent gemacht werden. Beachte: Verstoß gegen § 57 I NGO nicht heilbar, da Zuständigkeitsvorschrift/ Wenn Satzungserlass auf Null reduziert, ist eine Normenerlassklage (Leistungsklage) gem. Art 19 IV GG möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010
 
Schlagwörter Karten:
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