Kommunalrecht: Organe der Gemeinde
Was versteht man unter äußeren und inneren Kommunalverfassungsrecht? Welche Gemeindeorgane gibt es in Niedersachsen?
Wie ist der Rat im Gemeindegefüge einzuordnen?
Welche Rechte und Pflichten hat ein Ratsmitglied?
Was versteht man unter äußeren und inneren Kommunalverfassungsrecht? Welche Gemeindeorgane gibt es in Niedersachsen?
Wie ist der Rat im Gemeindegefüge einzuordnen?
Welche Rechte und Pflichten hat ein Ratsmitglied?
1) Äußeres Kommunalverfassungsrecht: Rechtsstellung (Art. 28 GG); Inneres Kommunalverfassungsrecht: Organisation
2) Bürgermeister, Verwaltungsausschuss, Rat und Stadtbezirks und Ortsräte. Keine Organe sind der Ratsvorsitzende (§ 44 NGO) und der Fachausschuss (§ 51 NGO).
1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde (§ 31 I NGO). Diesem gewählten Verwaltungsorgan obliegen die Grundsätze der kommunalen Willensbildung, jedoch kann der Rat nur in Ausnahmefällen (z.B. § 81 NGO) nach außen handeln. Daher ist er keine Behörde im organisatiorisschen Sinne.
2) Zusammensetzung: § 31 I NGO - Ratsherren/ Bürgermeister.
Ratsmitlgieder: Ehrenamtlich, aber keine Ehrenbeamten
Rechte: § 39 I NGO - Freies Mandat einschl. Rechte nach § 39a, § 40 III 3 NGO; Kündigungsschutz, Auslagenersatzanspruch, § 39 NGO und Fraktionsrecht, § 39b NGO. Teilnahmerecht an Sitzungen.
Pflichten: Teilnahmepflicht an Sitzungen (da reprsäntativ demokratisch strukturiert)
Weiterhin Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen, § 39 II NGO
2) Bürgermeister, Verwaltungsausschuss, Rat und Stadtbezirks und Ortsräte. Keine Organe sind der Ratsvorsitzende (§ 44 NGO) und der Fachausschuss (§ 51 NGO).
1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde (§ 31 I NGO). Diesem gewählten Verwaltungsorgan obliegen die Grundsätze der kommunalen Willensbildung, jedoch kann der Rat nur in Ausnahmefällen (z.B. § 81 NGO) nach außen handeln. Daher ist er keine Behörde im organisatiorisschen Sinne.
2) Zusammensetzung: § 31 I NGO - Ratsherren/ Bürgermeister.
Ratsmitlgieder: Ehrenamtlich, aber keine Ehrenbeamten
Rechte: § 39 I NGO - Freies Mandat einschl. Rechte nach § 39a, § 40 III 3 NGO; Kündigungsschutz, Auslagenersatzanspruch, § 39 NGO und Fraktionsrecht, § 39b NGO. Teilnahmerecht an Sitzungen.
Pflichten: Teilnahmepflicht an Sitzungen (da reprsäntativ demokratisch strukturiert)
Weiterhin Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen, § 39 II NGO
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Quelle:
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde
Was ist unter Inkompatibilität im Rahmen der Ratstätigkeit zu verstehen? Wann endet die Mitgliedschaft bzw. Amtszeit der Ratsmitglieder?
Wonach wird der Vorsitzende des Rates gewählt? Welche Befugnisse hat er? Hat eine Hausrechtsmaßnahme VA- Qualität?
Was ist unter Inkompatibilität im Rahmen der Ratstätigkeit zu verstehen? Wann endet die Mitgliedschaft bzw. Amtszeit der Ratsmitglieder?
Wonach wird der Vorsitzende des Rates gewählt? Welche Befugnisse hat er? Hat eine Hausrechtsmaßnahme VA- Qualität?
1) Inkompatibilität: Funktionstrennung der Gewalten. Wählbarkeit von Beamten kann beschränkt werden, Art. 137 I GG, 61 NV/ § 35a NGO - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat geregelt (Inkompatibilitätsvorschrift). Folge: Norm mit Art. 137 GG vereinbar, da nicht das Aufstellen zur Wahl, sondern die Annahme des Mandates verhindert wird.
2) Amtszeit:: 5 Jahre gem. § 33 NGO; Ende der Mitgleidschaft: § 37 I und II NGO.
1) Wahl: § 43 I NGO
2) Befugnisse: § 44 I, II, § 46, § 49 II NGO
3) Hausrechtsmaßnahmen iRd Sitzungsleitung gem. § 44 I NGO sind öff. rechtl. und besitzen VA-Qualität
4) § 44 II NGO gegen Ratsmitglieder ist innerorganisatorische Anordung: Außenwirkung (-),VA (-), daher Kommunalverf-Streit.
5) Ratsmitlgieder dürfen nach Ausschluss der Sitzung aber als Zuschauer teilnehmen. Ein weiterer Verweis bezieht sich dann auf die Rechte aus § 45 NGO - VA-Qualität, daher FFK.
2) Amtszeit:: 5 Jahre gem. § 33 NGO; Ende der Mitgleidschaft: § 37 I und II NGO.
1) Wahl: § 43 I NGO
2) Befugnisse: § 44 I, II, § 46, § 49 II NGO
3) Hausrechtsmaßnahmen iRd Sitzungsleitung gem. § 44 I NGO sind öff. rechtl. und besitzen VA-Qualität
4) § 44 II NGO gegen Ratsmitglieder ist innerorganisatorische Anordung: Außenwirkung (-),VA (-), daher Kommunalverf-Streit.
5) Ratsmitlgieder dürfen nach Ausschluss der Sitzung aber als Zuschauer teilnehmen. Ein weiterer Verweis bezieht sich dann auf die Rechte aus § 45 NGO - VA-Qualität, daher FFK.
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Quelle:
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde
Welche Aufgaben nimmt der Gemeinderat war?
Wie läuft eine Ratssitzung ab?
Welche Aufgaben nimmt der Gemeinderat war?
Wie läuft eine Ratssitzung ab?
Ausschließlichen Aufgaben: § 40 I Nr. 1 - 18 NGO - Können nicht auf den Verwaltungsausschuss übertragen werden,
Spez. Zuständigkeiten: ZB §§ 50, 5a II NGO
Vorbehaltsbeschlüsse, Vorlagebeschlüsse, Überwachung: Rat kann sich die Beschlussfassung bzgl. Bürgermeisteraufgaben (§§ 40 II 1 iVm § 62 I Nr. 6 NGO) und Verwaltungsausschussaufgaben vorbahalten, die unter dessen Lückenkompetenz fallen (§ 57 II 1).
Auch bei Vorlage (§ 40 II 3, 1 NGO) möglich. Weiterhin kann der Rat den Ablauf von Verwaltungsangelegenheiten und die Durchführung seiner Beschlüsse überwachen, § 40 III 1 NGO.
Rechtliche Anforderungen an eine Sitzung, § 41 NGO (Verfahrensregeln: § 50 NGO +Geschäftsordnung)
1) Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden
2) Feststellung der Beschlussfähigkeit, § 46 I 2 NGO
3) Tagesordnungspunkte ausrufen (aus Ladung)
4) Ausschluss befangener Ratsmitglieder, § 26 IV 2 NGO und ggf Auschluss der Öffentlichkeit, § 45 NGO
5) Berichterstattung/ Beratung/ Antrag auf Beschlussfassung/ Abstimmungsbeschluss, §§ 47, 48 NGO
6) Schießung durch Vorsitzenden
Spez. Zuständigkeiten: ZB §§ 50, 5a II NGO
Vorbehaltsbeschlüsse, Vorlagebeschlüsse, Überwachung: Rat kann sich die Beschlussfassung bzgl. Bürgermeisteraufgaben (§§ 40 II 1 iVm § 62 I Nr. 6 NGO) und Verwaltungsausschussaufgaben vorbahalten, die unter dessen Lückenkompetenz fallen (§ 57 II 1).
Auch bei Vorlage (§ 40 II 3, 1 NGO) möglich. Weiterhin kann der Rat den Ablauf von Verwaltungsangelegenheiten und die Durchführung seiner Beschlüsse überwachen, § 40 III 1 NGO.
Rechtliche Anforderungen an eine Sitzung, § 41 NGO (Verfahrensregeln: § 50 NGO +Geschäftsordnung)
1) Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden
2) Feststellung der Beschlussfähigkeit, § 46 I 2 NGO
3) Tagesordnungspunkte ausrufen (aus Ladung)
4) Ausschluss befangener Ratsmitglieder, § 26 IV 2 NGO und ggf Auschluss der Öffentlichkeit, § 45 NGO
5) Berichterstattung/ Beratung/ Antrag auf Beschlussfassung/ Abstimmungsbeschluss, §§ 47, 48 NGO
6) Schießung durch Vorsitzenden
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Wie ist der Verwaltungsausschuss aufgebaut? Wofür ist dieser zuständig?
Was versteht man unter der Eingleisigkeit des Bürgermeisteramtes?
Wie ist der Verwaltungsausschuss aufgebaut? Wofür ist dieser zuständig?
Was versteht man unter der Eingleisigkeit des Bürgermeisteramtes?
§ 51 NGO: Ausschüsse zur Vorbereitung (kein Organ).
Verwaltungsausschuss, § 56 I NGO: Bürgermeister (Vorsitzender) + Beigeordnete (Stimmrecht) und Vertreter der Fraktionen und Gruppen ohne Ausschusssitz, §§ 56 III 1, 51 III 1 NGO.
BIldung, § 56 III 1 NGO: Bei erster Sitzung aus Mitte des Rates.
Aufgaben:
a) Vorbereitung, Koordination der Fachausschüsse und Widersprüche im EWK, § 57 I, III, V NGO;
b) spezielle Zuständigkeiten (zB § 22a V NGO);
c) delegierende Aufgaben, Vorbehalts- und Vorlagebeschlüsse (Rat, §§ 40 IV, III, 80 IV 4 NGO/ BM, § 57 II 3 NGO);
d) Lückenkompetenz, § 57 II 1 NGO, wenn kein Organ zuständig.
Bürgermeister: 1) gewählter Hauptverwaltungsbeamter; 2) Vertreter und Gemeinderepräsentant; 3) Leiter der Verwaltung.
Verwaltungsausschuss, § 56 I NGO: Bürgermeister (Vorsitzender) + Beigeordnete (Stimmrecht) und Vertreter der Fraktionen und Gruppen ohne Ausschusssitz, §§ 56 III 1, 51 III 1 NGO.
BIldung, § 56 III 1 NGO: Bei erster Sitzung aus Mitte des Rates.
Aufgaben:
a) Vorbereitung, Koordination der Fachausschüsse und Widersprüche im EWK, § 57 I, III, V NGO;
b) spezielle Zuständigkeiten (zB § 22a V NGO);
c) delegierende Aufgaben, Vorbehalts- und Vorlagebeschlüsse (Rat, §§ 40 IV, III, 80 IV 4 NGO/ BM, § 57 II 3 NGO);
d) Lückenkompetenz, § 57 II 1 NGO, wenn kein Organ zuständig.
Bürgermeister: 1) gewählter Hauptverwaltungsbeamter; 2) Vertreter und Gemeinderepräsentant; 3) Leiter der Verwaltung.
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Wie wird der Bürgermeister gewählt?
Wofür ist der Bürgermeister zuständig?
Hat der Bürgermeister über seine allgemeine Befügnis spezielle Zuständigkeiten?
Wie wird der Bürgermeister gewählt?
Wofür ist der Bürgermeister zuständig?
Hat der Bürgermeister über seine allgemeine Befügnis spezielle Zuständigkeiten?
Mehrheitswahl, §§ 61 I NGO, 45 NKWG (absolute Mehrheit).
Wenn absolute Mehrheit (-) - Stichwahl, § 45g NKWG.
Beachte: In kreisfreien und selbstständigen Städten: Oberbürgermeister.
1) Vertretung der Gemeinde (rechtl. und repräsentativ durch VA, zivilr. oder öff. rechtl. Vertrag), §§ 63 I 2, 63 II, 63 I 1 NGO
2) Ausschussarbeit, §§ 4, 59 I 57 NGO
3) Deligierte Augaben, § 61 NGO: Beachte: Nr.6 - Geschäfte der laufenden Verwaltung sind normalerweise regelmäßig anfallende Geschäfte der Gemeinde, die in Ausmaß und Umfang von geringer Bedeutung sind. In finanzieller Hinsicht kann der Rat hier eine Grenze festsetzen oder gem. § 57 II 2 NGO eine Beschlussfassung vorbehalten. Der BM kann aber auch vorlegen.
Ja. ZB Eilentscheidungen, § 66 NGO; Erlass von Eilverordnungnen, § 55 II 2 NdsSOG; Einspruchspflicht, § 65 I NGO - BM muss unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen. Folge: Aufschiebene Wirkung (kein VA);
Wenn absolute Mehrheit (-) - Stichwahl, § 45g NKWG.
Beachte: In kreisfreien und selbstständigen Städten: Oberbürgermeister.
1) Vertretung der Gemeinde (rechtl. und repräsentativ durch VA, zivilr. oder öff. rechtl. Vertrag), §§ 63 I 2, 63 II, 63 I 1 NGO
2) Ausschussarbeit, §§ 4, 59 I 57 NGO
3) Deligierte Augaben, § 61 NGO: Beachte: Nr.6 - Geschäfte der laufenden Verwaltung sind normalerweise regelmäßig anfallende Geschäfte der Gemeinde, die in Ausmaß und Umfang von geringer Bedeutung sind. In finanzieller Hinsicht kann der Rat hier eine Grenze festsetzen oder gem. § 57 II 2 NGO eine Beschlussfassung vorbehalten. Der BM kann aber auch vorlegen.
Ja. ZB Eilentscheidungen, § 66 NGO; Erlass von Eilverordnungnen, § 55 II 2 NdsSOG; Einspruchspflicht, § 65 I NGO - BM muss unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen. Folge: Aufschiebene Wirkung (kein VA);
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Kann eine Stadt sich in Stadtbezirke untergliedern?
Was ist ein Stadtrat?
Wonach kann eine Gemeinde Stadtbezirke und Ortschaften bilden? Was ist Sinn und Zweck dieser Möglichkeit?
Welche Voraussetzung sind an die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu stellen?
Kann eine Stadt sich in Stadtbezirke untergliedern?
Was ist ein Stadtrat?
Wonach kann eine Gemeinde Stadtbezirke und Ortschaften bilden? Was ist Sinn und Zweck dieser Möglichkeit?
Welche Voraussetzung sind an die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu stellen?
§§ 55, 55b NGO; bei Gemeindeteile mit enger Bindung Ortsräte und Ortsvorsteher möglich, § 55e I NGO.
§ 81 I NGO: Keine eigene Organstellung; Bindung an Weisung vom BM.
§§ 55, 55b NGO: Rat kann Bezirke und Ortschaften bilden. Zweck: Örtliche Belange.
1) § 63 I NGO: BM vertritt repräsentativ und rechtlich nach Außen.
2) Daher Wirksamkeit der Vertretung bei Rechtsgeschäften entscheident.
3) Bei Verpflichtungserklärungen, die nicht Geschäfte laufender Verwaltung sind, ist Schriftform erforderlich, § 63 II, IV NGO. Bei verfahrensrechtlichen Handlungen oder Erfüllungsgeschäften nicht erforderlich (Umkehrschluss).
4) Folge: Gemeinde wird bei formgültiger Erklärung gebunden (Missbrauch der Vertretungsmacht möglich).
§ 81 I NGO: Keine eigene Organstellung; Bindung an Weisung vom BM.
§§ 55, 55b NGO: Rat kann Bezirke und Ortschaften bilden. Zweck: Örtliche Belange.
1) § 63 I NGO: BM vertritt repräsentativ und rechtlich nach Außen.
2) Daher Wirksamkeit der Vertretung bei Rechtsgeschäften entscheident.
3) Bei Verpflichtungserklärungen, die nicht Geschäfte laufender Verwaltung sind, ist Schriftform erforderlich, § 63 II, IV NGO. Bei verfahrensrechtlichen Handlungen oder Erfüllungsgeschäften nicht erforderlich (Umkehrschluss).
4) Folge: Gemeinde wird bei formgültiger Erklärung gebunden (Missbrauch der Vertretungsmacht möglich).
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/Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn gegen das Formerfordernis gemäß § 63 II NGO verstoßen wird?
/Welche Haftungsfolgen ergeben sich, wenn gegen das Formerfordernis gemäß § 63 II NGO verstoßen wird?
/Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn gegen das Formerfordernis gemäß § 63 II NGO verstoßen wird?
/Welche Haftungsfolgen ergeben sich, wenn gegen das Formerfordernis gemäß § 63 II NGO verstoßen wird?
(P)Verstoß gegen das Formerfordernis
1) Bei öffentlich rechtlichen Erklärungen - § 125 BGB (analog).
2) Bei zivilrechtlicher Erklärung: H.M. § 177 BGB, da Landesgesetzgeber für § 125 BGB keine Kompentenz hat (Art 72 I, 74 U Nr. 1 GG, Art 55 EGBGB); A.A. § 125 BGB, da sich Landeskompentz aus dem Sachzusammenhang ergibt.
(P) Haftungsfolgen
1) Rechtsgeschäft unwirksam;Ansprüche gegen Gem. und BM.
2) Bezüglich BM: E.A. :§ 179 I BGB (falsus pocurator); BGH: Keine Haftung gemäß § 179 I BGB, da bloße Verletzung der NGO keine Vertauenshaftung begründet. Weitere Haftung: § 839 BGB (h.M.), 823 I BGB, § 823 II BGB iVm § 263 I StGB oder § 826 BGB
3) Bezüglich Gemeinde: § 839 BGB, Art. 34 GG (-), da rein privatrechtliches Handeln; §§ 280, 31, 89 BGB.
4) Haftung im Innnenverhältnis: (P) § 280 BGB analog, Kann allerdings dahinstehen, da Beamtenhaftung, § 61 IV 2 NGO, § 823 II BGB, 266 I 2. Alt StGB; § 836 BGB.
1) Bei öffentlich rechtlichen Erklärungen - § 125 BGB (analog).
2) Bei zivilrechtlicher Erklärung: H.M. § 177 BGB, da Landesgesetzgeber für § 125 BGB keine Kompentenz hat (Art 72 I, 74 U Nr. 1 GG, Art 55 EGBGB); A.A. § 125 BGB, da sich Landeskompentz aus dem Sachzusammenhang ergibt.
(P) Haftungsfolgen
1) Rechtsgeschäft unwirksam;Ansprüche gegen Gem. und BM.
2) Bezüglich BM: E.A. :§ 179 I BGB (falsus pocurator); BGH: Keine Haftung gemäß § 179 I BGB, da bloße Verletzung der NGO keine Vertauenshaftung begründet. Weitere Haftung: § 839 BGB (h.M.), 823 I BGB, § 823 II BGB iVm § 263 I StGB oder § 826 BGB
3) Bezüglich Gemeinde: § 839 BGB, Art. 34 GG (-), da rein privatrechtliches Handeln; §§ 280, 31, 89 BGB.
4) Haftung im Innnenverhältnis: (P) § 280 BGB analog, Kann allerdings dahinstehen, da Beamtenhaftung, § 61 IV 2 NGO, § 823 II BGB, 266 I 2. Alt StGB; § 836 BGB.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010