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Scheingeschäft (§ 117)
Einvernehmliches Hervorrufen des äusseren Scheins eines Rechtsgeschäfts, ohne dass die mit dem betreffendem Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt wird.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.