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Unterlassung als Nötigungsmittel
durch Aufrechterhaltung eines physischen Zwangs
eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten
hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen
Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten
hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen
Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
Tags: Raub, Theorien
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