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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Unterlassung als Nötigungsmittel
durch Aufrechterhaltung eines physischen Zwangs

eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten

hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen

Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
Tags: Raub, Theorien
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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