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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Was ist Geschäftfähigkeit? Wer ist geschäftsfähig?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Was ist Geschäftfähigkeit? Wer ist geschäftsfähig?
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit durch eigene WE rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. §§ 104 ff BGB. Grds mit Vollendung des 18ten Lebensjahres, §§ 3, 106 BGB.
1) Geschäftsunfähigkeit: §§ 104 BGB. Kinder unter 7 Jahren und geschäftsunfähige Erwachsene, insb Geisteskranke. Beachte: In lichten Momenten ist der Geisteskranke geschäftsfähig. a) Vertretung der Kinder: §§ 1626, 1629 BGB durch Eltern; b) Vertretung der Geschäftsunfähigen: § 1896 ff. BGb durch Betreuer. ;c) Auch bei Zugang gemäß § 131 BGB Vertreter entscheident.
2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit: §§ 106 ff BGB. Zwischen 7 und 18 Jahren. Diese dürfen bestimmte Geschäfte selbst durchführen. a) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB; b) Bei nicht lediglich rechtliche Vorteilhaften Geschäften, §§ 107, 183 I BGB = Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; c) Liegt keine Einwilligung vor, kann das Geschäft von den Eltern genehmigt werden, § 184 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Einwilligung ist das Geschäft schwebend unwirksam; d) Der Dritte kann aus Gründen der Rechtssicherheit den Vertreter zur Genehmigung auffordern (§ 108 II BGB) oder Widerrufen (§ 109 BGB).
1) Geschäftsunfähigkeit: §§ 104 BGB. Kinder unter 7 Jahren und geschäftsunfähige Erwachsene, insb Geisteskranke. Beachte: In lichten Momenten ist der Geisteskranke geschäftsfähig. a) Vertretung der Kinder: §§ 1626, 1629 BGB durch Eltern; b) Vertretung der Geschäftsunfähigen: § 1896 ff. BGb durch Betreuer. ;c) Auch bei Zugang gemäß § 131 BGB Vertreter entscheident.
2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit: §§ 106 ff BGB. Zwischen 7 und 18 Jahren. Diese dürfen bestimmte Geschäfte selbst durchführen. a) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB; b) Bei nicht lediglich rechtliche Vorteilhaften Geschäften, §§ 107, 183 I BGB = Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; c) Liegt keine Einwilligung vor, kann das Geschäft von den Eltern genehmigt werden, § 184 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Einwilligung ist das Geschäft schwebend unwirksam; d) Der Dritte kann aus Gründen der Rechtssicherheit den Vertreter zur Genehmigung auffordern (§ 108 II BGB) oder Widerrufen (§ 109 BGB).