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Verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache i.S.v. § 119 II BGB
- sowohl natürliche Persönlichkeitsmerkmale
als auch
- tatsächliche und rechtliche Verhältnisse,
die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person/Sache in allen oder gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
als auch
- tatsächliche und rechtliche Verhältnisse,
die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person/Sache in allen oder gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010