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Def.: Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht:
1. wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt,
2. dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und
3. der Dritte dieses Dulden kennt und
4. nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
1. wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt,
2. dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und
3. der Dritte dieses Dulden kennt und
4. nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010