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II. Fehler in der Hauptverhandlung
3b). Fehler bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache
3b). Fehler bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache
Nach § 243 V 2 StPO iVm § 136 II StPO erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antwort. Problematisch sind daher die in der Praxis zunehmenden Fälle, in denen der Angeklagte (oder sein Verteidiger) nur eine vorbereitete Erklärung verliest, er (oder sein Verteidiger) eine solche Erklärung dem Gericht übergibt, ohne dass sich der Angeklagte zur Sache äußert, oder lediglich der Verteidiger für den schweigenden Angeklagten eine Erklärung abgibt.