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Geschäftsgrundlage
Die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010