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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Vertragsschluss
A verweigert die Annahme der Willenserklärung von B (zB nimmt er die Kündigung nicht entgegen). Was kann B machen, damit die Willenserklärung zugeht?

BGB AT: Vertragsschluss
A bietet B eine Uhr für 500€ ab. B, der nicht mehr so gut höhrt versteht aber 5€. Ist die Willenserklärung zugegangen?
(P) Zugangsverhinderung
a) Grds muss der Erklärende alles ihm zumutbare Versuchen, dass die WE zugeht (hM). Daher zweiter Versuch nötig.
b) Bei vorsätzlichen Zugangsverweigerung durch den Empfänger wir der zweite Zugangsversuch fingiert, §§ 242, 162 BGB. Daher gillt die WE als beim ersten mal zugegangen.
c) Be fahrlässiger Zugangsvereitlung durch den Empfängern beisteht die Pflicht zur zweiten Andienung. Es besteht aber ein Wahlrecht, wenn die zweite WE ebenfalls nicht angenommen wird, welche der beiden WE zugegangen sein soll.

Vernehmungstheorie
1) EA (Strenge Vernehmungstheorie: Zugang (+), wenn WE richtig verstanden wurde.
2) HM (Eingeschränkte Vernehmungstheorie): WE zugegangen, wenn der Erklärende von richtigem und vollständigen Verständnis des Empfängers ausgehen kann.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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